Die Einsicht in eine Insolvenzakte erfordert rechtliches Interesse
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Viele Gläubiger benötigen zur Durchsetzung ihrer berechtigten Interessen gegen insolvente Schuldner (oder deren Geschäftsführer) Einsicht in die Akten des Insolvenzverfahrens.
Für eine solche Einsicht bedarf es jedoch eines so genannten ,,rechtlichen Interesses``. Das rechtliche Interesse eines nicht am Insolvenzverfahren beteiligten Dritten an einer Akteneinsicht nach § 299 II ZPO besteht nicht, wenn der Dritte mit der Einsicht in die Insolvenzakten Tatsachen über eine verfahrensfremde Person ermitteln will. Diese ,,verfahrensfremde Person`` ist beispielsweise ein Geschäftsführer einer GmbH bei der Insolvenz der Gesellschaft.
Ein Gläubiger in einem mangels Masse abgewiesenen Verfahren hat kein Akteneinsichtsrecht, wenn der Gläubiger lediglich das Bestehen von Ansprüchen gegen einen Dritten (also beispielsweise einen Geschäftsführer der GmbH bei Insolvenz der Gesellschaft) aufgrund des Insolvenzgutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters prüfen möchte (so OLG Brandenburg).
Hat der Gläubiger Gläubigerinsolvenzantrag gegen den Schuldner gestellt, so ist der Gläubiger kein ,,Dritter``, sondern Beteiligter. Als Beteiligter braucht ein kein rechtliches Interesse glaubhaft machen, sondern kann nach § 299 I ZPO die Akten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle des Gerichts Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Akteneinsicht eines Dritten kann dann bejaht werden, wenn er als Gläubiger ausforschen möchte, ob beim Schuldner möglicherweise noch Vermögen vorhanden ist in welches vollstreckt werden könnte. In diesem Fall kann sich auf § 299 II ZPO jeder Gläubiger berufen, welcher im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Insolvenzgläubiger geworden wäre und somit auf seine Forderung die Quote bezogen hätte (so OLG Köln und OLG Braunschweig). Bejaht werden obige Ausführung ebenfalls vom OLG Celle. Dieses führt in Ihrem Leitsatz des Beschlusses weiter an, dass bei einem Fall der Akteneinsicht nach § 299 II ZPO nicht ausschließlich die Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts in Betracht kommt. Die Einsicht kann vielmehr auch durch die Übersendung von Abschriften, Fotokopien etc. der Akten gewährt werden. Wäre die Versendung der Akten – so das OLG Celle – nicht möglich, so würde ein im Grunde gegebener Anspruch auf Akteneinsicht möglicherweise dadurch unterlaufen werden, dass zwar formal Akteneinsicht bewilligt wird, tatsächlich aber diese Einsicht dadurch unmöglich gemacht wird, dass der Gläubiger zu hohe finanzielle Aufwendungen machen müsste, um persönlich beim Insolvenzgericht vorstellig zu werden. Das OLG Celle führt weiter an, dass gerade bei Insolvenzsachen der Sitz des Gläubigers häufig sehr weit vom Sitz des Insolvenzgerichts entfernt liege.
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Stand: Dezember 2004
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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