Logo Brennecke & FASP Group

Die Fahreridentifizierung anhand von Lichtbildern

Die Fahreridentifizierung anhand von Lichtbildern

Sieht die Bußgeldbehörde keine andere Möglichkeit, um den bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit aufgenommenen Fahrer zu identifizieren, kann das bei der Meldebehörde hinterlegte Ausweisfoto herangezogen werden. Werden hierbei datenschutzrechtliche Belange nicht ausreichend beachtet, führt dies nicht zu einem Verfahrenshindernis bzw. zu einem sog. Beweisverwertungsverbot.

Im gerichtlichen Verfahren ist es dagegen Aufgabe des Tatrichters die Identifizierung des Fahrers festzustellen. Hierbei muss er feststellen, ob das angefertigte Foto geeignet ist, den Fahrer zu identifizieren. Ein Sachverständiger muss hierfür nicht zwingend beauftragt werden. Allerdings muss der Tatrichter in seinem Urteil eindeutig festlegen anhand welcher Kriterien er den Fahrer wiedererkannt hat.

Ist der Richter der Auffassung, dass genügend individuelle Merkmale vorliegen, kann er als Richter nach umfassender Würdigung aller Beweise auch einen Beweisantrag zurücklehnen, ohne gegen das rechtliche Gehöhr zu verstoßen. Nur wenn vorgetragen wird, dass ein Dritter dem Betroffenen deutlich ähnlich sieht, muss dem Beweisantrag stattgegeben werden.

In den Urteilsgründen reicht es aus, dass auf das in der Akte befindliche Foto Bezug genommen wird. Das Lichtbild wird dann Bestandteil der Urteilsgründe. Weitere Ausführungen zur Beschreibung des Fahrzeugführers sind dann entbehrlich. In den Urteilsgründen ist es ausreichend wenn mitgeteilt wird, dass es sich bei dem Lichtbild um ein nach Aufnahmeort und –zeit näher bezeichnetes Lichtbild handelt und dieses Bild eine männliche oder weibliche Person zeigt.

Ist das Foto von schlechter Qualität, also unscharf, oder wird das Gesicht des Fahrers beispielsweise von einer Sonnenblende verdeckt, und ist deshalb eine Identifizierung des Fahrers nur schwer möglich, muss der Richter in den Urteilsgründen umfassend darlegen, welche charakteristischen Eigenarten auf dem Bild wiedergegeben sind, so dass der Betroffene zweifelsfrei als Fahrer erkannt werden kann.

Sind auf dem Radarfoto die Gesichtszüge oder die Haartracht nur unscharf erkennbar, muss der Richter näher erörtern, welche anderen charakteristischen Merkmale für die Überzeugungsbildung bestimmend waren. Er muss diese überzeugend benennen und beschreiben.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVerkehrsrechtOrdnungswidrigkeiten