Die Fahrtenbuchauflage
Grundlage für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist § 31 a StVZO. Sie dient zum einen der positiven Einwirkung auf die Verkehrsdisziplin der Verkehrsteilnehmer. Zum anderen sollen die Fahrzeughalter angehalten werden, ihrer Aufsichtspflicht über ihre in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge nachzukommen.
Ziel der Fahrtenbuchauflage ist es, dass zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs sichergestellt werden kann, dass Feststellungen zur Person eines Fahrzeugführer bei einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Es soll also vermieden werden, dass der Verkehrsverstoß nicht geahndet werden kann, weil der Fahrzeugführer nicht feststellbar ist oder die Feststellung erst getroffen wird, wenn die Ordnungswidrigkeit infolge Verjährung nicht mehr verfolgt werden kann.
Die Fahrtenbuchauflage ist ein Verwaltungsakt. Sie muss zwingend schriftlich erlassen und begründet werden. Vor dem Erlass ist der Betroffene anzuhören. Erfolgt die Anhörung nicht, kann diese Verletzung der Formvorschrift noch im weiteren Verwaltungsverfahren geheilt werden.
Die Fahrtenbuchauflage ist an den Halter zu richten, wobei die Haltereigenschaft an eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuknüpfen ist. Demnach ist Halter, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt hierüber besitzt.
Da die Fahrtenbuchauflage dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss darf sie nicht erlassen werden, wenn der Betroffene eine einmalige unwesentliche Verkehrsgefährdung begangen hat. Es muss vielmehr ein erheblicher Verkehrsverstoß vorliegen und die Feststellung des tatsächlichen Fahrers darf nicht möglich sein. Diesbezüglich muss die Behörde alles zumutbare unternommen haben, um den Täter zu ermitteln. Hat die Behörde keine Maßnahmen zur Täterfeststellung unternommen, darf ein Fahrverbot nicht ergehen. Nach der ständigen Rechtsprechung gelten unter anderem folgende Verkehrsverstöße als erheblich:
· Waghalsiges Überholen trotz Überholverbot und
· Rotlichtverstoß
Nach § 31 a Abs. 2 StVZO hat der Halter oder sein Beauftragter für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede Einzelfahrt vor deren Beginn Kennzeichen und Fahrer sowie Datum und Uhrzeit einzutragen. Nach Fahrtende sind unverzüglich ebenfalls Datum und Uhrzeit zu vermerken und zu unterschreiben.
Wechselt der Halter während der Auflage sein Fahrzeug, kann die Fahrtenbuchauflage auch auf dieses Fahrzeug erstreckt werden.
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Stand: März 2007
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