Die Haftung für Steuerschulden – Teil 03 – Haftung des Vertreters nach § 69 AO: haftende Personen (2)
3.1.3. gesetzliche Vertreter nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen
Gesetzliche Vertreter einer
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind der Geschäftsführer oder die vertretungsberechtigten Mitglieder
- Erbengemeinschaften sind die Mitglieder gemeinschaftlich
- OHG sind die Gesellschafter
- KG ist der Komplementär und
- Partnerschaftsgesellschaft sind die Partner.
Die Finanzbehörde kann sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. der Erbengemeinschaft wegen Steuerschulden der Gesellschaft unmittelbar an jedes Mitglied oder an mehrere Mitglieder halten, ohne dass zuvor ein Bevollmächtigter bestellt sein muss.
Beispiel 1
An der Green GbR sind Herr Grün und Frau Bauer als Gesellschafter beteiligt. Die Green GbR hat noch ausstehende Steuerschulden aus dem Jahr 2014.
Das Finanzamt kann sowohl gegenüber Herrn Grün als auch gegenüber Frau Bauer einen Haftungsbescheid für die rückständigen Steuerschulden der Green GbR aus dem Jahr 2014 erlassen.
3.1.4. gesetzliche Vertreter bei Vermögensverwaltung
Steht die Vermögensverwaltung nach § 34 III AO anderen Personen zu, wie z.B. dem
- Insolvenz- und
- Zwangsverwalter
- Testamentsvollstrecker oder
- Treuhänder,
haben sie die Pflichten der gesetzlichen Vertreter zu erfüllen, soweit ihre Verwaltung reicht.
Beispiel 1
Der Unternehmer, Herr Heinrich, setzt seine 15-jährige Tochter und seine Ehefrau testamentarisch als Erben ein. Als Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter bestimmt er den befreundeten Rechtsanwalt, Herrn Recht. Wenige Jahre nach der Aufstellung des Testamentes verstirbt Herr Heinrich. Herr Recht ist mit der Situation völlig überfordert und versäumt die Entrichtung der Erbschaftssteuer und gibt die Einkommenssteuererklärung für die Tochter nicht pünktlich ab. Das Finanzamt nimmt Herrn Recht wegen ausstehender Steuerschulden der Tochter in die Haftung.
Herr Recht haftet als Vermögensverwalter gem. § 34 III AO für die Steuerschulden des von ihm verwalteten Vermögens. Das Finanzamt kann ihn für die Steuerschulden der minderjährigen Tochter von Herrn Heinrich in Anspruch nehmen.
3.1.5. Verfügungsberechtigter
Ein Verfügungsberechtigter hat nach § 35 AO die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters.
Verfügungsberechtigte sind Personen, die im Außenverhältnis rechtlich und tatsächlich wirksam über fremde Wirtschaftsgüter verfügen können. Der Verfügungsberechtigte muss eine bürgerlich-rechtliche Verfügungsmacht haben, nach der er im Außenverhältnis unmittelbar oder mittelbar wirksam handeln kann. Etwaige Beschränkungen im Innenverhältnis (Auftrag, Vollmacht) sind unbedeutend.
Beispiele für solche Verfügungsberechtigten sind der
- Generalbevollmächtigter
- faktische oder kommissarische Geschäftsführer oder
- Alleingesellschafter nach Ausscheiden des Geschäftsführers.
Die steuerrechtliche Haftung eines Prokuristen beschränkt sich auf den ihm zugewiesenen Geschäftsbereich, sofern er nicht außerhalb dieses Geschäftsbereiches aufgetreten ist. Damit kommt er grundsätzlich nur dann als haftender Verfügungsberechtigter in Betracht, wenn die Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten zu seinem betriebsinternen Aufgabenbereich gehört.
Eine Bank kann als Verfügungsberechtigter für Steuerschulden haften, wenn sie aufgrund einer Verfügungsmacht handelt, die ihr Mitspracherechte eröffnet, die der eines faktischen Geschäftsführers gleichen. Dafür reicht es nicht, wenn sie sich zur Sicherung ihrer Betriebskredite die Forderungen eines Kreditnehmers hat abtreten lassen oder sie in tatsächlicher Hinsicht auf dessen Geschäftsführung und Vermögensdispositionen Einfluss nehmen kann.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung für Steuerschulden“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-39-7.

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2016