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Die Kraftfahreignung im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung

Nach der Intention des Gesetzgebers steht bei der Beurteilung der Kraftfahreignung das Interesse der Verkehrsteilnehmer an einer möglichst sicheren Teilnahme am Straßenverkehr im Vordergrund. Da die Teilnahme am Straßenverkehr aber verfassungsrechtlich geschützt ist, kann die Einschränkung nur aufgrund Gesetzes erfolgen. Ein bloßer verdacht reicht hierzu folglich nicht aus.

Die Auslegung des Eignungsbegriffes erfolgt innerhalb des Straßenverkehrsrechts sowohl für die Erteilung, die Entziehung und der Neuerteilung einheitlich. Der Eignungsbegriff selbst wird in § 2 Abs. 4 StVG definiert. Danach setzt die Eignung zum führen voraus, dass der Betroffene die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafrecht verstoßen hat.

1. Körperliche Eignung
Die körperliche Eignung ist gegeben, wenn nach dem individuellen Zustand des Betroffenen dieser in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Dies ist dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene durch eine Erkrankung nicht in der Lage ist, das Fahrzeug auf der Straße sicher zu führen. Ausgeschlossen ist die Eignung auch dann, wenn weder durch technische, medikamentöse oder psychologische Mittel die fehlende Eignung kompensiert werden kann.

2. Geistige Eignung
Der Betroffene ist geistig nicht geeignet, wenn sich insbesondere die intellektuelle Leistungsfähigkeit unmittelbar auf die Verkehrsteilnahme auswirkt.

3. Charakterliche Eignung
In der Praxis am bedeutendsten ist die fehlende Eignung aufgrund charakterlicher Mängel. Der Begriff wird sehr weit gefasst, so dass unter diese Eignung sowohl überdauernde Persönlichkeitsmerkmale als auch verkehrsrelevante Einstellungen und Verhaltensweisen zu subsumieren sind.

Will die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, muss sie den entsprechenden Nachweis der Nichteignung führen. Es muss jedoch auch danach unterschieden werden, ob der Betroffenen eine Ersterteilung wünscht, die Behörde beabsichtigt, die Erlaubnis zu entziehen, oder der Betroffene eine Wiedererlangung begehrt.

Bei der Ersterteilung ist grundsätzlich die Behörde über die Eignung beweispflichtig. Etwas anders ist dies im Entziehungsverfahren. Kann die Behörde einen Anfangsverdacht über die Eignung belegen, muss der Betroffene das Gegenteil beweisen. Bei der Neuerteilung muss dann der Betroffene nachweisen, dass er die nötige Eignung besitzt.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: März 2007


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Normen: § 2 Abs. 4 StVG

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