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Die Marke in der Insolvenz

Die Marke stellt gerade bei traditionellen Unternehmen ein wesentliches Marketing-Instrument dar. Es stellt bei dem durchschnittlichen Konsumenten das Vertrauen her, sich darauf verlassen zu können, dass das Produkt einer Marke die erwartete Zuverlässigkeit und Qualität erfüllt. Markenrechte sind ähnlich wie Patente und Urheberrechte Bestandteile der immateriellen Vermögenswerte eines Unternehmens.
Eine bestimmte Marke kann daher für ein Unternehmen von hohem wirtschaftlichem Nutzen sein. Doch aufgrund der derzeitigen heiklen wirtschaftlichen Situation wird auch die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in naher Zukunft weiter ansteigen. Nicht selten geraten hierbei auch Traditionsunternehmen wie etwa „Schiesser-Feinripp“ oder auch „Märklin Eisenbahnen“ in die wirtschaftliche Schieflage. Da die Marke Vermögensbestandteil eines Unternehmens ist, wird auch sie bzw. das Recht an ihr von dem Insolvenzverfahren erfasst.

Wird über das Vermögen des Inhabers einer Marke das Insolvenzverfahren eröffnet, fällt die Marke gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse. Die Insolvenz des Markeninhabers erfasst in diesem Zusammenhang alle drei Kategorien von Markenrechten im Sinne des § 4 Nr. 1 bis Nr. 3 des Markengesetzes (MarkenG), die nach Entstehung des Markenschutzes zu unterscheiden sind. Hierbei handelt es sich um das durch Eintragung in das vom Patentamt geführte Register, durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr und durch notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht.
Zwar schreibt § 80 InsO hier vor, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners auf den Insolvenzverwalter übergeht. Daraus ergibt sich aber zugleich, dass der Schuldner auch in diesen Fällen Inhaber der Rechte und Pflichten und folglich auch Inhaber der Marke bleibt. Er darf allerdings nach § 80 Abs. 1 InsO nicht mehr über die Gegenstände der Insolvenzmasse verfügen. Verfügungen des Schuldners sind daher gegenüber jedermann absolut unwirksam. Das gilt auch für eine Markenanwartschaft in der Insolvenz des Markenanmelders. Im Anmeldeverfahren ist nun der Insolvenzverwalter Beteiligter und hat, wenn ein Bevollmächtigter bestellt war, aufgrund des Erlöschens der Vollmacht nach § 117 InsO dem Bevollmächtigten eine neue Vollmacht zu erteilen. Auch dürfen von dem Schuldner beauftragte Rechtsvertreter nicht mehr für diesen handeln, da nach §§ 115, 116 InsO erteilte Aufträge, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenfalls erlöschen.

Im Falle der Insolvenz ist in diesem Zusammenhang auch § 29 Abs. 3 MarkenG zu beachten. Denn danach wird die Insolvenzbefangenheit der Marke auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Wird dieser Eintrag nicht vorgenommen, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt keine Kenntnis darüber, dass der im Register Eingetragene in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt ist. Aber auch in diesen Situationen bleiben Verfügungsgeschäfte des Schuldners im Hinblick auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände und daher auch über die zur Masse gehörende Marke generell unwirksam, da allein auf die Kenntnis des Schuldners abzustellen ist.

Der Schuldner ist was die Insolvenzmasse betrifft, in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt. Er kann also zwar für sich, nicht aber für das Unternehmen, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, neue Marken anmelden. Hat der Schuldner für das in der Insolvenz befindliche Unternehmen neue Markenrechte erworben, steht diesem zwar die Inhaberschaft an dem Markenrecht zu, nicht aber das Markenverfügungsrecht und Markenverwaltungsrecht zu. Das Recht zur Benutzung der zur Insolvenzmasse gehörenden Marke liegt dann als Bestandteil des Markenverwaltungsrechts beim Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter kann über die Art der Verwertung der Insolvenzmasse einschließlich der Markenrechte nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Ziel ist stets eine möglichst günstige Verwertung. In diesem Zusammenhang kann der Insolvenzverwalter die Markenrechte veräußern oder auch im Falle der Fortführung des Unternehmens die Marke auf dem Markt zu benutzen, je nach dem, was der Insolvenzmasse und damit den Gläubigern einen größeren Vorteil bringt.

Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 06/2010


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 35 InsO; § 80 InsO; § 115 InO; § 116 InsO; § 117 InsO; § 4 MarkG; § 29 MarkG

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