Die Problematik des Urheberrechtsschutzes bei nachgestellten Fotografien - 2. Teil Fazit
Schutz eines arrangierten Fotos vor Nachstellen (LG Düsseldorf)
Ebenso wie das LG Mannheim bejahte auch das LG Düsseldorf in seinem Fall den Urheberrechtsschutz der Fotografie. Bei dem konkreten Fall handelte es sich um das Nachstellen und Nachfotografieren eines inszenierten Motivs.
Die Entscheidung des LG scheint in Anbetracht der konkreten Umstände gerechtfertigt. Überzeugend ist dabei die Argumentation, dass schon die Schaffung der konkreten Szenerie in Form des gewählten Zusammenspiels des Motivs, der Kameraperspektive und der Lichtführung eine schöpferische Leistung sind und dem Bild somit Werkcharakter im Sinne von § 2 I, Nr. 5 UrhG verleihen. Darüber hinaus gäbe das vorliegende Bild Raum für weiterreichende Interpretationen. Den Schutzbereich in dieser Konstellation weiter zu fassen und auf die Inszenierung des Motivs auszuweiten, erscheint nur konsequent. Bei frei zu arrangierenden Motiven hat der Fotograf im Gegensatz zu feststehenden, frei zugänglichen Motiven einen weit aus größeren, eigenen Gestaltungsspielraum. Dem Gericht zur Folge kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, wenn ein Dritter die Fotografie nachstellt und die prägenden Elemente wiederholt. Dies war im vorliegenden Sachverhalt der Fall. Die beklagte Werbeagentur hatte alle prägenden Elemente übernommen ohne dem Bild dabei in irgendeiner Art und Weise eigenen Werkcharakter zu verleihen.
Fazit
Es bleibt festzuhalten, dass vorerst keine genaue Trennlinie für den Urheberrechtsschutz von Fotografien und der freien Bearbeitung im Sinne des § 24 UrhG festgesetzt werden kann. Besondere Schwierigkeiten bereiten dabei die jeweiligen stark voneinander abweichenden Einzelfallumstände. Dies ist zugleich Freud wie Leid. Rechtssicherheit kann nur schwerlich erzielt werden, jedoch bietet gerade diese Unsicherheit Möglichkeiten eigene Interessen mit profunder Argumentation durchzusetzen. Dabei sollte ein besonderes Augenmerk auf den eigentlichen Aussagewert der Fotografie, sowie die Komposition der einzelnen fototechnischen Elemente gelegt werden. Ferner bleiben die unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe hinsichtlich frei zugänglicher und eigens inszenierter Motive zu beachten. Die Wahl der Perspektive allein ist jedoch niemals ausreichend Urheberrechtsschutz zu begründen. Darüber hinaus muss auch der Gefahr einer Blockierung der Motive begegnet werden um die freie Bearbeitung von Werken im Rahmen des § 24 UrhG zu gewährleisten.
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Stand: Oktober 2008