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Die Regelungen der Berufsunfähigkeitsversicherung nach der VVG-Reform

Regelungen über die Berufsunfähigkeitsversicherung fand sich bisher ausschließlich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherer. Regelungen zu dieser Versicherung finden sich seit der Reform des VVG auch direkt im Gesetz.

Nach § 172 Abs. 1 VVG ist der Versicherer in der Berufsunfähigkeitsversicherung verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eintretende Berufsunfähigkeit die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Weitere Angaben fehlen so dass die genaue Art sowie die Dauer und Höhe der Leistungen nach wie vor nach den jeweiligen Bedingungen der Versicherer bestimmen. Ist in dem Vertrag keine Bezugsdauer fixiert ist die Leistung für die Dauer der Berufsunfähigkeit zu erbringen.

Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist nunmehr in § 172 Abs. 2 VVG legaldefiniert. Danach ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Das altersbedingte Nachlassen der Kräfte und die damit verbundenen Folgen ist somit nicht versichert. Gleichwohl existieren in einigen Versicherungsbedingungen Abweichungen.

Nach der Definition und auch der Rechtsprechung kommt es folglich nicht darauf an, welchen erlernten Beruf der Betroffenen hat sondern welcher Beruf zuletzt ausgeübt wurde.

Gesetzlich nicht geregelt wurden spezifische Angaben zur Feststellung der Berufsunfähigkeit. Dies bleibt nach wie vor den Versicherern vorbehalten. Vorbehalten bleibt den Versicherern auch, die Betroffenen auf andere Berufszweige zu verweisen. Dieser Berufszweig muss aber der Ausbildung und Fähigkeit des Betroffenen entsprechen.

Damit der betroffene Versicherungsnehmer die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für seine Zukunftsplanung einsetzen kann muss sich der Versicherer zeitnah nach Antragstellung dazu erklären ob er die Leistungen erbringt und obendrein anerkennt. Allerdings kann das Anerkenntnis einmal zeitlich begrenzt werden. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Versicherer den Betroffenen auf alternative Berufe verweisen will. Eine Bindung an die Anerkennung der Leistungspflicht besteht dann nicht meh wenn der Versicherer nachträglich nachweisen kann, dann eine Pflicht zur Leistung nicht (mehr) besteht. Die neu im Gesetzt verankerte Anerkennungspflicht des Versicherers gilt nach § 173 VVG auch für Altverträge. Beruft sich der Versicherer auf etwas gegenteiliges bedarf es hierzu eine ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.


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Stand: März 2009


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Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.

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Normen: §§ 172, 173 VVG

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