Die Selbstanzeige nach § 371 AO
Der Steuerstraftäter hat die Möglichkeit einer Selbstanzeige bei dem Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 371 AO sowie der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 Abs. 3 AO. Die durch Selbstanzeige ermöglichte Straffreiheit kommt dem Täter auch dann zugute, wenn die Tat bereits längere Zeit zurückliegt und die finanziellen Vorteile der Tat vollständig vom Täter abgeschöpft wurden.
Liegen die Voraussetzungen des § 371 AO vor, erlangt der Steuerstraftäter Straffreiheit. Die vom Täter unrichtig oder unvollständig gemachten Angaben bzw. die unterlassenen Angaben in Hinblick auf steuerlich erhebliche Tatsachen müssen im Rahmen der Selbstanzeige korrigiert bzw. vervollständigt werden. Die Berichtigungen müssen wahrheitsgemäße Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen enthalten, da andernfalls erneut eine Steuerhinterziehung bzw. –verkürzung verwirklicht wird. Voraussetzung für den Eintritt der Straffreiheit ist weiterhin, dass der Steuerstraftäter die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern vollständig zurückzahlt. Die Steuerbehörden setzen ihm hierzu eine angemessene Frist, § 371 III AO. Erst durch die fristgemäße Nachzahlung der Steuer tritt die Rechtsfolge der Straffreiheit nach § 371 AO endgültig ein. Der Steuerstraftäter muss die Mittel zur Begleichung der hinterzogenen Steuern nicht zwangsläufig aus eigenen finanziellen Mitteln aufbringen oder diese selber bezahlen. Auch ein Dritter kann diese für ihn bezahlen, ohne in die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zu geraten.
Der Anwendungsbereich der Selbstanzeige ist im Gesetz abschließend geregelt. Deshalb kann dieses Instrument nicht auf andere Steuervergehen angewendet werden. Ebenfalls von der Rechtsfolge der Straffreiheit durch Selbstanzeige ausgeschlossen sind nichtsteuerliche Straftaten, die im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung bzw. –verkürzung begangen wurden. Die Beratung von Steuerstraftätern gehört zum Aufgabenbereich des bevollmächtigten Rechtsanwalts oder Steuerberaters.
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Stand: März 2006
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