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Die Sicherung der Mitbestimmungsrechte


Gemäß § 23 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen.

Dieser Unterlassungsanspruch greift nur bei groben Verstößen. Ein grober Verstoß liegt immer dann vor, wenn durch das Vorgehen des Arbeitgebers die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung objektiv erheblich belastet wird. Verteidigt der Arbeitgeber in einer ungeklärten Rechtslage nur seine Rechtsansicht und handelt er entsprechend, so liegt noch kein gerichtlich zu prüfender grober Verstoß gegen Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz vor.

Diese einschränkende Auslegung des § 23 Abs. 3 BetrVG führt dazu, dass der Betriebsrat außerhalb der gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle und außerhalb des Vorliegens eines groben Verstoßes keine Möglichkeit hatte, sich gegen Rechtsverletzungen von Seiten des Arbeitgebers gerichtlich zu wehren. In seiner Entscheidung vom 03.05.1994 (Fußnote) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Betriebsrat nunmehr auch unabhängig von § 23 Abs. 3 BetrVG ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zustehen kann, wenn dies zur Sicherung der Mitbestimmung erforderlich ist.



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Stand: 15.06.2008


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Normen: BetrVG

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