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Die Stellung des Vereinsmitglieds in steuerrechtlicher Hinsicht


Der arbeitsrechtliche und der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff sind nicht identisch. Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft in lohnsteuerrechtlicher Hinsicht enthält § 1 I LStDV eine eigenständige steuerrechtliche Definition. Danach sind Arbeitnehmer alle natürlichen Personen, die in einem privaten Dienstverhältnis angestellt oder beschäftigt sind und daraus ihren Arbeitslohn beziehen. Nach § 1 II LStDV ist dafür entscheidend, dass der Steuerpflichtige in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert ist oder/und dessen Weisungen unterliegt.

Ein Vereinsmitglied kann als Arbeitnehmer, als Vereinsmitglied oder aber auch als Selbständiger für den Verein tätig werden. Übt das Mitglied Tätigkeiten aus, die die mitgliederschaftsgebundene Erfüllung von Vereinsaufgaben wie z.B. die Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Tagungen und Sitzungen darstellt, so begründet dies nicht die Annahme eines Arbeitnehmerstatus gegenüber dem Verein. Die Mitglieder werden allein aufgrund vereinsvertraglicher Verpflichtungen tätig. Übt das Vereinsmitglied allerdings eine weisungsgebundene Tätigkeit aus, die der Verein organisiert und in der Regel vergütet, geht diese über die Erfüllung von mitgliedsgebundenen Vereinsaufgaben hinausgehen und es ist von einem Dienstverhältnis und einem Arbeitnehmerstatus des Mitgliedes auszugehen.

Grundsätzlich ist das ehrenamtlich tätige Vereinsmitglied nicht als Arbeitnehmer in steuerrechtliche Sinne zu behandeln. Maßgebendes Kriterium für die Beurteilung ist auch hier, ob eine Eingliederung in die Vereinsorganisation vorliegt. Diese fehlt bei einer gelegentlichen Tätigkeiten. Auch die Vergütung ist ein Ansatzpunkt für die Qualifizierung: Erhält der ehrenamtlich Tätige vom Verein keine Vergütung, sondern lediglich einen Aufwendungsersatz (d.h. tatsächliche Unkostenerstattung wie z.B. Reise-, Porto- oder Telefonkosten), ist der Arbeitsnehmerstatus nicht gegeben. Zahlt der Verein dagegen eine Unkostenpauschale, die den tatsächlich entstandenen Aufwand nicht nur unwesentlich überschreitet, ist der ehrenamtlich Tätige als Arbeitnehmertätigkeit zu behandeln mit der Folge, dass die Einnahmen als sonstige Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern sind.

Ob das Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer eines Vereins als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, hängt nicht von deren Organstellung ab, sondern richtet sich nach den allgemeinen Kriterien zur lohnsteuerrechtlichen Bestimmung des Arbeitnehmerbegriffs. Entscheidende Kriterien sind also die Weisungsgebundenheit durch die Mitgliederversammlung, sowie die Integrierung in die Vereinsorganisation. Trotz weitgehender Unabhängigkeit des Vorstandes und des Geschäftsführers bejaht die Rechtsprechung deren Arbeitnehmerstellung in steuerrechtlicher Hinsicht.

Ob die Vergütungen des einzelnen Arbeitnehmers eines gemeinnützigen Vereins letztendlich der Einkommensteuer unterliegen, hängt davon ab, ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG greift. Nach dieser Vorschrift sind Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 1.848 Euro (soll auf 2.100 Euro im Jahre 2007 angehoben werden) u. a. für Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerfrei.






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Stand: 2007/04


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Normen: § 1 I LStDV; § 22 Nr. 3 EStG; § 3 Nr. 26 EStG

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