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Die Vertragsstrafe Teil 2:


Die Vertragsstrafe Teil 2:

Zur Verdeutlichung der Gefahr des Vorbehaltserfordernisses folgendes Beispiel:
Ein Besteller und ein Werkunternehmer haben einen Vertrag über einen Tisch geschlossen, der an einen bestimmten Kalendertag fertig sein soll. Dem Besteller ist wichtig, dass der Tisch dann wirklich fertig ist. Er handelt mit dem Werkunternehmer eine Vertragsstrafe von 10 € pro Tag aus. Nun tritt ein, was eigentlich vermieden werden sollte. Am versprochenen Fertigstellungstermin ist der Tisch nicht fertig. Mit jedem Tag, der nun verstreicht, summiert sich die Vertragsstrafe.
30 Tage später als geplant, liefert der Werkunternehmer den Tisch. Der Besteller weiß, dass ihm nun 300 € Vertragsstrafe zustehen. Er will damit die Aufrechnung erklären, wenn die Rechnung kommt.

Das ist zu spät!
Er muss wegen § 341 III BGB einen Vorbehalt bei der Abnahme des Tisches erklären. Im Nachhinein – wenn die Rechnung kommt - hat er keine Chance mehr. Eigentlich ungerecht, denn immerhin lassen sich die 30 Tage Verspätung nicht wegdiskutieren. Aber das ist die gesetzliche Konzeption. Wer auf Nummer „Sicher“ gehen will, sollte sogleich im Vertrag regeln, dass von der dispositiven Regelung des § 341 III BGB abgewichen werden soll. Durch eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann dies allerdings nicht erfolgen.

Wichtig im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist weiterhin § 343 BGB. Danach kann der Richter auf Antrag eine Vertragsstrafe auf Grund einer Billigkeitskontrolle auf den angemessenen Betrag herabsetzen. Diese richterliche Strafherabsetzung ist der seltene Fall, in dem das Gesetz dem Richter die Befugnis gibt, gestaltend in einen Vertrag einzugreifen. Der Antrag wird zumeist vom Vertragsstrafenverpflichteten gestellt, um seinen Schaden aufgrund der Vertragsstrafenregelung klein zu halten. Von dieser Norm kann nicht durch Vertrag abgewichen werden - sie ist zwingendes Recht. Für die Angemessenheit der Strafe sind vor allem Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und das Verschulden des Verletzers entscheidend. Dies führt zu einer Einzelfallentscheidung. Ist die Strafe allerdings bereits freiwillig entrichtet, so kann sie nicht mehr herabgesetzt werden.

Da durch § 343 BGB der unerfahrene Vertragspartner geschützt werden soll, ist für Kaufleute eine Sonderregelung geschaffen worden. Für Kaufleute gilt § 343 BGB wegen der Regelung des § 348 HGB nicht. Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe ist daher nicht möglich, wenn Kaufleute an dem Vertrag beteiligt sind, dem die Vertragsstrafe zugrunde liegt. Bei fomularmäßigen Klauseln ist § 307 BGB anwendbar, der bei unverhältnismäßiger Höhe der Strafe zur Unwirksamkeit der Strafklausel im Ganzen führt. Das ist auch nicht im Sinne dessen, zu wessen Gunsten die Vertragsstrafe vereinbart wurde. Es ist daher im Interesse beider Parteien, eine angemessene Vertragsstrafe auszuhandeln. Der Spielraum dessen, was als angemessen gesehen wird, ist aber groß. So wurde in einem Einzelfall eine Vertragsstrafe, die sogar größer war, als der Preis der Werkleistung für zulässig erklärt. Das bedeutet, der Werkunternehmer musste das Werk abliefern und zusätzlich noch die Vertragsstrafe bezahlen. Für den Besteller ein gutes Geschäft.



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Stand: 19.02.2007


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