Die Vertrauensschadenversicherung – Eine Versicherung über die Sie nachdenken sollten
Wenn Sie sich nun vorab die Frage stellen was eine Vertrauensschadenversicherung überhaupt ist sind Sie nicht in der Minderheit. Der Bekanntheitsgrad dieser Versicherung ist in der Bevölkerung verschwindend gering. Selbst Anwälten und Versicherungsvermittlern, die von Berufs wegen mit der Materie des Versicherungsrechts betraut sind, ist diese Form der Versicherung nicht oft geläufig. Daher zunächst zur Erläuterung: Eine Vertrauensschadenversicherung entschädigt ein Unternehmen für die Vermögenseinbußen, die ihm von Mitarbeitern durch Veruntreuungen, Unterschlagungen oder andere vorsätzliche unerlaubte Handlungen zugefügt worden sind.
Das Risiko, einen Vertrauensschaden durch einen eigenen Mitarbeiter zu erleiden, gehört vermutlich zu den am meisten unterschätzten Gefahren im Wirtschaftsleben. Nach Schätzungen wurde jedes zweite deutsche Unternehmen in den letzten zwei Jahren Opfer wirtschaftskrimineller Handlungen. Der geschätzte Schaden geht in die Milliarden und die Tendenz dürfte steigend sein. Und während große Unternehmen und Firmen längst über einen Versicherungsschutz aus der Vertrauensschadenversicherung verfügen oder die Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder über sogenannte D&O Versicherungen absichern, ist der Verbreitungsgrad der Vertrauensschadenversicherung in mittelständischen Unternehmen noch sehr gering. Die Verbreitung der Versicherung steht damit in einem krassen Missverhältnis zum tatsächlichen Risiko. Und dabei ist es eine Tatsache, dass ein Unternehmen durch kriminelle Handlungen eines Mitarbeiters aus den eigenen Reihen über Nacht in wirtschaftliche Schieflage bis hin zur Existenzbedrohung geraten kann.
Die Ursachen für den Anstieg der Mitarbeiterkriminalität sind vielschichtig. Von großer Bedeutung sind dabei wohl der Wandel der gesellschaftlichen Werte. Viele Mitarbeiter identifizieren sich heute nicht mehr mit dem Betrieb in dem sie beschäftigt sind. Hinzu kommt zum Teil auch die zurückhaltende Bestrafung durch die Justiz. Schuld sind zum Teil auch die Betriebe selbst. Diese erleichtern es den Tätern oft erst durch geringe Kontrollen die Taten auszuführen.
Was die Motivlage der Täter betrifft ist diese sehr facettenreich. Der Arbeitgeber sollte sich deshalb bemühen, klassische Motive für schädigendes Verhalten frühzeitig zu erkennen. Klassische Motivsituationen sind Spiel- oder Drogensucht des Mitarbeiters, Überschuldung, finanziell überzogener Lebenswandel, Geltungssucht oder Rachegefühle wegen übergangener Beförderung.
Um einen Vertrauensschaden schon im Ansatz zu vermeiden sollte im Grundsatz darauf geachtet werden, dass klare Funktionstrennungen im Betrieb eingeführt werden. Klassisches Beispiel ist, dass einem Mitarbeiter nicht die Kasse und die Buchung allein überlassen werden sollte. Auch sollten regelmäßige Kontrollen eingeführt werden, so dass sich potentielle Täter nicht sicher fühlen können. Indizien für einen sich anbahnenden Vertrauensschaden sind zudem häufige Postrückläufe, unvollständige Dokumentationen, eine ungewöhnliche Zunahme des Neugeschäfts, ein Mitarbeiter macht sich „unentbehrlich“ oder eine unerwartete Kündigung des Arbeitnehmers.
Es stellt sich nun die Frage, wann der Vertrauensschadenversicherer eintrittspflichtig ist. Hierzu lohn ein Blick auf die Definition des Versicherungsfalles. Ein solcher ist gegeben, wenn eine Vertrauensperson während der Vertragslaufzeit durch eine vorsätzliche und zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung einen unmittelbaren Schaden am Vermögen des Versicherungsnehmers oder eines mitversicherten Unternehmens verursacht. Die vorsätzlich unerlaubte Handlung ist dabei das Kernstück jedes Vertrauensschadens. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nennen hier Straftaten wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Computerbetrug oder Veruntreuung. Auch wenn die Definition im Grundsatz ganz einfach klingt so ergeben sich in der Praxis vielfach Schwierigkeiten dem Täter die schädigenden Handlungen nachzuweisen. Oft erfordert dies viel Zeitaufwand zumal die Ermittlungsbehörden eingeschaltet werden sollten und die Ermittlungen dort oft langwierig sind. Hinzu kommt, dass man dem Schädiger Vorsatz nachweisen muss. Hier ist oft eine Abgrenzung zu einem grob fahrlässigen Handeln des Schädigers schwierig. Daneben ist es auch erforderlich, dass man den Versicherungsfall gegenüber der Versicherung nachweisen muss. Die Versicherungen verlangen hier ein (Fußnote) Schuldanerkenntnis, ein rechtskräftiges Strafurteil oder einen rechtskräftigen Titel (Fußnote). Der einfachste uns schnellste Weg ist, dass man von dem Schädiger ein notarielles Schuldanerkenntnis erlangt. Gerade unmittelbar nach Entdeckung der Tat ist der Täter oftmals bereit, ein solches Schuldanerkenntnis abzugeben.
Dieser Beitrag erschien in der Zeitschrift Mittelstand und Recht (Fußnote)
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Stand: März 2010
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