Die Wahlanfechtung und die Amtszeit des Betriebsrates
Ein Verstoß gegen die Wahlvorschriften kann zur Anfechtung der Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG führen.
Die Wahlanfechtung erfolgt im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht (Fußnote). Sie ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen zulässig, berechnet vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Fußnote).
Die Amtszeit
Das BetrVG unterscheidet zwischen dem Beginn und dem Ende der Amtszeit des Betriebsrates als Gremium (Fußnote) und der Amtszeit der einzelnen Betriebsratsmitglieder (Fußnote).
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrates als Gremium beträgt 4 Jahre (Fußnote).
Die Amtsperiode endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. Die Betriebsratswahlen erfolgten im Frühjahr 2002. In zwei Sonderfällen ergibt sich ein besonderes Ende der Amtszeit.
Bei einer Betriebsspaltung hat der Betriebsrat ein Übergangsmandat Fußnote).
Eine Betriebsspaltung liegt vor, wenn ein Betrieb in zwei oder mehrere Teile aufgegliedert wird und hierdurch untergeht.
Der amtierende Betriebsrat bleibt dann für die Übergangszeit mit allen Rechten und Pflichten im Amt (Fußnote).
Die Amtszeit des Betriebsratsmitglied endet grundsätzlich erst mit dem Ablauf der Amtsperiode des Betriebsrats (§Fußnote).
Die Mitgliedschaft kann aber auch vor dem Ende der Amtsperiode des Betriebsrates erlöschen.
Beispiel:
Der Betriebsrat legt sein Amt nieder, weil er das Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber beendet.
Scheidet ein Mitglied des Betriebsrates aus, rückt ein Ersatzmitglied nach (Fußnote).
Stand: 11.06.2008
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