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Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 5 - Umfang

 

2.5.4. Der Umfang der Wettbewerbsbeschränkung des Handelsvertreters

Der Umfang der Wettbewerbsbeschränkung lässt sich aus § 90 a I 2 HGB entnehmen. Die Wettbewerbsbeschränkung darf sich nur auf den Bezirk oder Kundenkreis (räumlicher Umfang) des Handelsvertreters erstrecken, der ihm auch zugewiesen ist. Die Abrede darf sich ebenfalls nur auf Gegenstände (sachlicher Umfang) erstrecken, für die sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen muss. Weiterhin darf das Wettbewerbsverbot höchstens für zwei Jahre (zeitlicher Umfang) vereinbart werden.
Damit wird die Parteiautonomie (=Entscheidungsfreiheit der Parteien) beim Abschluss der Wettbewerbsverbotsvereinbarung in dreifacher Hinsicht eingeschränkt.

2.5.4.1. Sachlicher Umfang der Wettbewerbsabrede

Wie schon angedeutet darf sich die Wettbewerbsbeschränkung nur auf diejenigen Gegenstände erstrecken, auf die sich (bis zur Vertragsbeendigung) die Vermittlungs- bzw. Abschlussvollmacht des Handelsvertreters bezogen hat.
Was kann unter den Begriff des „Gegenstands“ gefasst werden?
Der Begriff ist weit zu fassen. Darunter fallen alle Warenarten und Dienstleistungen bzgl. derer der Handelsvertreter tätig gewesen ist.

2.5.4.2. Räumlicher Umfang der Wettbewerbsabrede

Der räumliche Umfang, der eingeschränkt werden kann, bezieht sich auf einen oder mehrere bestimmte Bezirke und den Kundenkreis des Handelsvertreters.
Ist der Handelsvertreter nach § 87 II HGB [Provisionspflichtige Geschäfte] ein Bezirksvertreter und ist ihm deshalb ein bestimmter Bezirk zugewiesen, darf sich die Wettbewerbsbeschränkung allein auf diesen Bezirk beziehen. Der Begriff des Bezirks ist ebenfalls weit zu fassen.
Entsprechendes gilt, wenn sich die Tätigkeit des Handelsvertreters auf einen bestimmten Kundenkreis erstreckt.

Folgendes ist zu beachten:

(1) Ist einem Handelsvertreter beispielsweise kein Bezirk zugewiesen, sondern nur ein bestimmtes räumlich abgrenzbares Gebiet, muss sich die Wettbewerbsbeschränkung auf genau dieses Gebiet beziehen.

(2) Was passiert, wenn es an einem geographisch übertragenen Bezirk oder Kundenkreis fehlt?
Dann ist anzunehmen, dass der Handelsvertreter einer Wettbewerbsbeschränkung in sehr weitem Umfang unterliegt. Das ist anzunehmen, weil auch der Tätigkeitsbereich praktisch unbegrenzt ist.

(3) Das genaue Gegenteil kann auch der Fall sein: Dem Handelsvertreter ist nur ein kleiner Bezirk zugewiesen. Eine Wettbewerbsbeschränkung liegt kaum oder nur in sehr geringem Umfang vor.

(4) Die Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot ist zulässig, wonach der Handelsvertreter einer Beschränkung in einem bestimmten Umkreis (100 km, 200 km) des Ortes unterliegt, in dem er bis Vertragsende tätig war.
Beispiel: Tankstellenhalter

Problematisch sind folgende Fälle:

 
Der Handelsvertreter hat im ständigen Wechsel in unterschiedlichen Bezirken gearbeitet. Die Frage, die sich hier stellt, ist, worauf sich die Wettbewerbsabrede bezieht.
Ist auf den Bezirk abzustellen, in dem der Handelsvertreter zuletzt gearbeitet hat oder erstreckt sich die Abrede auf das Gesamtgebiet, das sich aus den verschiedenen Einsätzen und Einzeltätigkeiten ergibt?
In solchen Fällen sind die Unternehmerinteressen und die Interessen des Handelsvertreters gegeneinander abzuwägen. Daraus ergibt sich, dass sich die Einschränkung auf das addierte Gesamtgebiet bezieht; denn nicht nur der letzte Einsatz, sondern alle Einsätze haben dem Handelsvertreter Kundenkontakte und Kenntnisse gebracht.

2.5.4.3. Zeitlicher Umfang der Wettbewerbsabrede

Die Dauer der Wettbewerbsabrede ist gem. § 90 a I 2 HGB zeitlich begrenzt. Der Handelsvertreter darf höchstens für zwei Jahre ab Beendigung des Handelsvertretervertrages in seiner Wettbewerbstätigkeit eingeschränkt werden. Es kommt auf die rechtliche Beendigung des Vertragsverhältnisses an .
Eine Abweichung von dieser Regelung ist zu Lasten des Handelsvertreters nicht möglich, § 90 a IV HGB.

Unzulässig ist eine Vereinbarung, wonach sich der Gesamtzeitraum des Verbotes von eben diesen zwei Jahren durch Einzelabschnitte auf mehrere Jahre aufteilen soll.

Beispiel:

Das Wettbewerbsverbot soll nur während einer alljährlich stattfindenden Messe gelten.
Die Vereinbarung ist unzulässig, da sich das Wettbewerbsverbot hier auf mehrere Jahre verteilen lässt.

Die Zweijahresfrist verlängert sich nicht automatisch durch Unterbrechungszeiträume. Unterbrechungszeiträume können beispielsweise Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Handelsvertreters sein. Der Handelsvertreter ist zu einer Wettbewerbstätigkeit in derartigen Fällen nicht in der Lage. Die Zweijahresfrist verlängert sich trotzdem nicht.

Wird ein Wettbewerbsverbot vereinbart, dass für eine längere Zeit als die zwingenden zwei Jahre gelten soll, ist das Wettbewerbsverbot nach Ablauf der zweijährigen Höchstdauer als unverbindlich anzusehen; es führt nicht zur generellen Unwirksamkeit der Abrede.

Beispiel:

Ein Wettbewerbsverbot wird für 5 Jahre vereinbart. Die Vereinbarung ist gesetzwidrig. Das Wettbewerbsverbot ist nicht in vollem Umfang wirksam. An die Stelle der unzulässig langen Frist tritt die im Gesetz vorgesehene Zweijahresfrist.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de,ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


 

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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
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  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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