Die betriebliche Übung
Der Arbeitgeber kann, oft ohne es zu wollen, sich selbst zu bestimmten Leistungen an die Arbeitnehmer oder zum bestimmten Verhalten im Betrieb verpflichten. Eine s. g. Betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber etwas oft und auf die gleiche Weise tut. Die betriebliche Übung ist kein Anspruch, sondern eine individualrechtliche Vereinbarung, die auf dem gleichförmigen Verhalten des Arbeitgebers beruht, das ein Vertragsangebot darstellt. Dieses wird von dem Arbeitnehmer stillschweigend angenommen, da dieser das für ihn günstige immer annimmt. Damit muss der Arbeitgeber seine Leistung auch weiterhin wiederholen, auch wenn sie ursprünglich nicht als dauerhafte Leistung gedacht war. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann z. B. bei zusätzlichen Zahlungen von Urlaubsgeld, bei Gratifikationen, Weihnachtsgeld, Ruhegehalt oder Jubiläumsgaben entstehen. Zwar obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast, dass der Anspruch auf einer betrieblichen Übung beruht, jedoch ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die Umstände darlegt, die den Eindruck einer solchen Übung erwecken. Es obliegt dann dem Arbeitgeber den Anschein einer betrieblichen Übung zu erschüttern (vgl.: BAG 16.7.1996 AP 7 zu §1 BetrAVG). Dass eine betriebliche Übung gar nicht entsteht, kann mit der doppelten Schriftformklausel im Arbeitsvertrag verhindert werden. Exkurs: Doppelte Schriftformklausel Einmal schriftlich niedergelegte Arbeitsverträge können mündlich geändert werden. Tipp: Unerlässlich in einem Arbeitsvertrag ist daher folgende Klausel: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Jedoch kann nach ganz herrschender Meinung die Aufhebung einer Schriftformklausel sowohl mündlich als auch stillschweigend z. B. durch anstandslose Erfüllung des Rechtsgeschäfts, d. h. Erbringung der Arbeitsleistung erfolgen. Dabei wird konkludent auf die Schriftform verzichtet, so dass die mündliche Abrede wieder Geltung erlangt. Tipp: Daher sollte neben der einfachen Schriftformklausel folgende Klausel im Arbeitsvertrag zu finden sein: Eine Änderung der Schriftform bedarf wiederum der Schriftform ( sgn. Doppelte Schriftformklausel). Dann kann der Vertrag nicht mündlich geändert werden. Tipp: Sie sollten bei besonderen Leistungen immer einen Vorbehalt aussprechen, der besagt, dass die Leistung nicht unbegrenzt erfolgt, damit nicht der Eindruck entsteht, dass die Leistung in Zukunft beibehalten werden soll. Denn dann würde die Leistung mit Annahme des Arbeitnehmers Inhalt des Arbeitsvertrages werden. Tipp: Ist in ihrem Betrieb eine betriebliche Übung bereits entstanden und sollen neu eintretende Arbeitnehmer von der bisherigen Übung ausgeschlossen werden, sollten Sie dies im Arbeitsvertrag deutlich machen.Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 08/06
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