Die rechtswirksame Abmahnung - 10 goldene Regeln
Die rechtswirksame Abmahnung - 10 goldene Regeln
Prozesse vor dem Arbeitsgericht bergen oft eine böse Überraschung, wenn die Richter die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt. daraus kann sehr oft ein erheblicher finanzieller Verlust für den Arbeitgeber erwachsen.
Oft stellt sich dann heraus, dass Grund für die unwirksame Kündigung eine im Vorfeld falsch oder überhaupt nicht erfolgte Abmahnung ist. Was ist also zu beachten, um eine wirksame Kündigung aussprechen zu können? Hier die wichtisgten Punkte:
- Mahnen Sie einen Mitarbeiter ab, wenn er ein Fehlverhalten zeigt, das Sie in Zukunft nicht mehr dulden wollen und können. Weisen Sie den Mitarbeiter in der Abmahnung ausdrücklich darauf hin, dass Sie im Fall einer Wiederholung des Fehlverhaltens die Kündigung aussprechen werden.
- Prüfen Sie vor einer Abmahnung, ob Ihr Mitarbeiter eine Pflicht im Rahmen seines Arbeitsvertrags verletzt hat. Rechtlich wirksam abmahnen können Sie nur, wenn ein Mitarbeiter seine Arbeitspflicht bzw. Nebenpflichten verletzt, z.B. bei
• unentschuldigtem Fehlen
• Zu-spät-Kommen
• Unfreundlichkeit gegenüber Kunden
• eigenmächtigem Urlaubsantritt
• Krankheitsvortäuschung
• Ausübung einer unerlaubten Nebentätigkeit
• Rauchen oder Alkoholkonsum (nicht bei Alkoholkrankheit), wenn im Unternehmen verboten - Mahnen Sie nicht schon bei einer ersten geringfügigen Pflichtverletzung ab. Sprechen Sie die Abmahnung dann aus, wenn mit dem Mitarbeiter bereits ein klärendes Gespräch geführt oder er schriftlich ermahnt wurde
- Hören Sie den Mitarbeiter vor der Abmahnung an. Sie erhalten so Informationen aus der Sicht Ihres Mitarbeiters, zum anderen erklärt der Mitarbeiter seinen Standpunkt, den er dann später vor Gericht nicht mehr revidieren kann. Lassen Sie dabei immer eine zweite Person als Zeuge anwesend sein.
- Mahnen Sie zeitnah ab. Hat Ihr Mitarbeiter eine Pflichtverletzung begangen, müssen Sie ihn möglichst schnell abmahnen, am besten gleich am darauf folgenden Tag, in jedem Fall vor Ablauf einer Woche. Wochen und Monate mit der Abmahnung warten dürfen Sie nicht.
- Weisen Sie den Mitarbeiter eindeutig auf sein Fehlverhalten hin. Beschreiben Sie die Vertragsverletzung so genau wie möglich. Geben Sie das Datum und wenn möglich die Uhrzeit an.
- Wählen Sie in jedem Fall die Schriftform. Mit einer schriftlichen Abmahnung haben sie einen Beweis, die Sie zu den Personalakten des Mitarbeiters legen.
- Sammeln Sie Beweise. In einem eventuell folgenden Kündigungsschutzprozess müssen Sie die Vorfälle, weswegen Sie Ihren Mitarbeiter abgemahnt haben, vor Gericht beweisen. Dokumentieren Sie die Vorfälle, die zu der Abmahnung geführt haben, schriftlich.
- Vermeiden Sie Sammelabmahnungen. Fassen Sie verschiedene Pflichtverletzungen nicht in einer Abmahnung zusammen.
- Mahnen Sie nicht zu häufig ab. Die Warnfunktion Ihrer Abmahnung schwächt sich ab, wenn Sie Ihren Mitarbeiter immer wieder für die gleiche Pflichtverletzung abmahnen, aber keine Kündigung folgen lassen.
TIPP: Legen Sie eine Kopie der Abmahnung, nachdem Sie sie Ihrem Mitarbeiter übergeben haben, in seine Personalakte. Ihr Mitarbeiter darf laut Gesetz eine Gegendarstellung zu Ihrer Abmahnung schreiben, die Sie dann ebenfalls zur Personalakte legen müssen (§ 83 Abs. 2 BetrVG).
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 08/2007
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Arbeitsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Rechtsanwältin Monika Dibbelt
Rechtsanwalt Tilo Schindele
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido-Friedrich Weiler
Rechtsanwalt Harald Brennecke
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