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Diskriminierung von Behinderten bei Einstellung

Rechtssprechung zum Gleichbehandlungsgesetz

Sachverhalt:

Nach § 81 I 2 SGB IX ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, vor der Besetzung einer freien Stelle frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Verbindung aufzunehmen. Damit soll möglichst vielen geeigneten schwerbehinderten Menschen die Möglichkeit gegeben werden, Arbeit zu finden
Kontakt mit der Agentur für Arbeit nimmt der Arbeitgeber im Laufe des Bewerbungsverfahrens nicht auf. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer wird nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen

Leitsätze

· Nimmt ein Arbeitgeber bei der Besetzung freier Stellen nicht rechtzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit gem. § 81 I 2 SGB IX auf, rechtfertigt das grundsätzlich die Vermutung einer behinderungsbedingten Diskriminierung.
· Praxishinweis:. Die streitentscheidenden Vorschriften finden sich heute in §§ 1, 7, 15, 22 AGG. Soweit das BAG einer mangelnden Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit beweislastumkehrende Wirkung zuspricht, ist dies nicht nur für öffentliche, sondern auch für private Arbeitgeber relevant. Im Gegensatz zu der in § 82 SGB IX nominierten Verpflichtung betrifft die Pflicht zur Kontaktaufnahme mit der Arbeitsagentur sämtliche Unternehmen.


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Stand: 01.07.2007


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Gericht / Az.: Urteil BAG vom 12.09.2006 Aktenzeichen 9 AZR 807 /05
Normen: AGG

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