Einführung Pflichten des Frachtführers - Teil 5
5. Lieferfrist
Der Frachtführer hat die Beförderung innerhalb der hierfür vorgesehenen Lieferfrist zu bewirken (Fußnote). Ist eine Frist nicht vereinbart worden, so muss der Frachtführer das Gut innerhalb einer Frist abliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände ihm vernünftigerweise zuzubilligen sind.
Lieferfristvereinbarung - Lieferfristen können im Rahmen der Vertragsfreiheit bestimmt werden. Vereinbarungen über die Lieferfrist können im Frachtvertrag zu jedem beliebigen Zeitpunkt, zumindest aber vor Ablieferung an der Ablieferungsstelle, zwischen den Vertragsparteien getroffen werden. Die Vereinbarung kann formlos erfolgen. In § 409 Abs. 1 HGB wird die Lieferfrist nicht als möglich Angabe in einem Frachtbrief aufgeführt. Da es sich insoweit um eine nicht abschließende Aufzählung handelt, kann sie gleichwohl als "weitere Angabe" nach § 409 Abs. 1 Satz 2 HGB in den Frachtbrief eingetragen werden. In diesem Fall erstreckt sich die von Frachtbrief ausgehende Vermutungswirkung auch auf die Abrede der Lieferfrist.
Lieferklauseln können daher mittels Festlegung eines bestimmten kalendermäßigen Zeitpunkts oder durch einen Zeitraum konkretisiert werden. Ist ein konkretes Kalenderdatum benannt worden, an dem die Lieferfrist endet, muss § 358 HGB beachtet werden. Wurde das Datum nämlich nicht mit einer konkreten Uhrzeit verbunden, so ist die Leistung (Fußnote) während der gewöhnlichen Geschäftszeiten zu bewirken.
Haben die Vertragspartner lediglich eine Zeitspanne als Lieferfrist vereinbart, kann bei Feststehend des Fristbeginns eine Berechnung der Lieferfrist nach §§ 186 ff. BGB erfolgen.
Ist eine Lieferfristvereinbarung nicht eindeutig getroffen worden, muss die Erklärung nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden. Danach muss die Frist zumindest bestimmbar sein. Entsprechend müssen auch im kaufmännischen Verkehr gebräuchliche Handelsklauseln berück¬sichtigt werden.
Beförderungs oder Ablieferungshindernisse lassen die Lieferfrist unberührt. Lediglich § 426 HGB kann zur Entlastung des Frachtführers herangezogen werden.
Bestimmung der Lieferfrist ohne Vereinbarung - Fehlt es an einer vertraglichen Festlegung der Lieferfrist, ist das Gut nach § 423 Alt. 2 HGB innerhalb einer angemessenen Frist abzuliefern. Die Vorschrift bestimmt nicht den Beginn der Lieferfrist, so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Fristbeginn mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zusammenfällt. Wann die Übernahme zu erfolgen hat, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, im Zweifel kann der Absender die Übernahme sofort verlangen (Fußnote). Sofort bedeutet in diesem Zusammenhang so schnell wie es dem Schuldner unter den jeweiligen Umständen möglich ist. Das Ende der Lieferfrist bemisst sich nach der Zeitspanne, die einem sorgfältigen Frachtführer (Fußnote) vernünftigerweise zuzubilligen ist. Zur Bestimmung der angemessenen Frist sind alle vorhersehbaren Umstände heranzuziehen, die bei der Kalkulation der Frist berücksichtigt werden dürfen.
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Stand: 07/09