Einführung Rechte an Grundstücken
Grundpfandrechte, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld:Die Grundpfandrechte sind Grundstücksbelastungen, die regelmäßig durch Einigung und Eintra-gung entstehen (Ausnahme: Zwangshypothek durch Vollstreckung in das Grundstück). Die Grundschuld dient wie die Hypothek der Sicherung einer Forderung. Während jedoch die Hypo-thek von der Forderung abhängig ist und ohne sie nicht entsteht, ist die Grundschuld von der Forderung, die sie absichern soll, losgelöst. Die Rentenschuld ist eine Abart der Grundschuld. Hier ist nicht ein bestimmtes Kapital einmal aus dem Grundstück zu zahlen, sondern eine be-stimmte Geldsumme in regelmäßig wiederkehrenden Abständen. Die Inanspruchnahme wird durch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§ 1147 BGB) durchgesetzt.
Dienstbarkeiten:
Dienstbarkeiten sind Nutzungsrechte an Grundstücken, die durch Einigung und Eintragung bestellt werden.
Nießbrauch:
Der Nießbrauch ist ein höchstpersönliches, dingliches Recht auf Nutzung eines fremden Ge-genstandes (§1030 BGB). Ein Nießbrauch kann an jedem Gegenstand bestellt werden, an be-weglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten und an Vermögen. Der Nießbrauch ist nicht übertragbar; jedoch kann seine Ausübung einem anderen überlassen werden. Er erlischt mit dem Tode des Berechtigten (Nießbraucher).
Grunddienstbarkeit:
Grunddienstbarkeiten sind Nutzungsrechte am Grundstück zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (§§ 1018 ff. BGB).
Beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB):
Sie unterscheiden sich von Grunddienstbarkeiten dadurch. dass die Belastung nicht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines bestimmten Grundstückes besteht. sondern zugunsten einer bestimmten Person oder mehrerer bestimmter Personen.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 07/09