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Einführung in das Transportrecht - Rechte und Pflichten der Parteien des Frachtvertrages

Die Rechte und Pflichten der Parteien des Frachtvertrages sind nunmehr in den §§ 407 ff. HGB eingehend geregelt. Im Gegensatz zur alten KVO ist der Frachtvertrag nunmehr als formfreier Vertrag ausgestaltet. Zur Wirksamkeit des Frachtvertrages muss kein Frachtbrief ausgestellt werden. Ist ein Frachtbrief ausgestellt und von beiden Parteien unterzeichnet dient er als Beweis zum Abschlusses und Inhalts des Frachtvertrages sowie der Übernahme des zu befördernden Gutes, sofern nicht der Frachtführer Vorbehalte anführt. Es wird allgemein Vermutet, dass der Frachtführer die angegebenen Güter und ihre Verpackung in äußerlich gutem Zustand übernommen hat. Die Vermutung erstrecht sich nicht auf das Gewicht und den Inhalt. Es sei denn, dass der Absender die Überprüfung auf seine Kosten verlangt hat.

Der Frachtbrief hat die Wirkung eines sog. Sperrpapiers für nachträgliche Weisungen des Absenders, wenn dies besonders vereinbart wurde und im Frachtbrief vermerkt ist.

Statt eines Frachtbriefes kann auch ein Ladeschein ausgestellt werden. Dieser wird in der Regel an Order gestellt und ermöglicht die Übertragung des Auslieferungsanspruchs in wertpapierrechtlicher Form. Der Ladeschein entspricht dem Konnossement des Seeverkehrs und hat erhebliche praktische Bedeutung für das Durchfrachtkonnossement.

Ist zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart hat der Absender die Güter zu verpacken, zu kennzeichnen, zu verladen und zu entladen. Die Entladeverpflichtung geht aber auf den Empfänger der Ware über, wenn dieser die Ablieferung des transportierten Gutes verlangt. Während der gesamten Frachtfahrt hat der Frachtführer für die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu sorgen.

Hat der Absender nicht für eine genügende Verpackung oder Kennzeichnung gesorgt, ist er für unvollständige Angaben im Frachtbrief verantwortlich oder hat er es Unterlassen, Angaben über Gefahrgut oder über Ladungsbehandlung zu tätigen, haftet er dem Frachtführer. Ein Verschulden ist, wie allgemein im Transportrecht, nicht erforderlich. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Absender ein Verbraucher ist. Der Absender haftet aber nicht für den gesamten Schaden. Der Schadensersatzanspruch ist auf 8,33 Sonderziehungsrechte (Fußnote) je Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt.

Wurde die vereinbarte Lade- oder Entladezeit überschritten, steht dem Frachtführer das neu in das Transportrecht eingeführte Standgeld zu. Die Höhe des Standgeldes wird in der Regel individuell zwischen den Parteien des Frachtvertrages vereinbart.

Nach § 415 Abs. 1 HGB kann der Absender den Frachtvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Er muss dann aber die vereinbarte Fracht abzüglich der vom Frachtführer ersparten Aufwendungen sowie anderweitig erworbener Fracht oder Fautfracht in Höhe von 1/3 der vereinbarten Fracht zahlen. Wird nur ein Teil der Ladung verladen oder zur Verfügung gestellt, kann der Absender gleichwohl die Beförderung verlangen, sog. Fehlfracht nach § 416 HGB. Der Frachtführer hat dann aber Anspruch auf die volle Vergütung. Der Frachtführer muss sich aber die Fracht anrechnen lassen, die er durch Beförderung anderer Ladung erwirbt.

Wird dem Frachtführer die Ladung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, kann nach einer Fristsetzung der Vertrag gekündigt werden. Dem Frachtführer stehen dann die Rechte aus §§ 415, 416 HGB zu.

Verlangt der Empfänger schließlich die Ablieferung der Ladung muss er Zug um Zug der Zahlungsverpflichtung aus dem Frachtvertrag nachzukommen. Diese richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2009


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Normen: §§ 407 ff, 415, 416 HGB

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