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Einführung in das Transportrecht


Dem Transportwesen kommt im alltäglichen Leben eine besondere Bedeutung zu. Güter werden von einem Ort zum anderen, durch Europa oder auf andere Kontinente transportiert, sie werden gelagert oder ein Spediteur wird mit der Besorgung der Beförderung beauftragt. Bei jedem Transport stellt sich Frage, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist und wonach sich die Rechte und Pflichten der Parteien bestimmen. Im folgenden Artikel soll ein kurzer Überblick über die zum Transportrecht zählenden Bereiche gegeben werden.

Frachtrecht
Das Frachtrecht regelt die Rechte und Pflichten der Parteien eines Frachtvertrages, d.h. eines Vertrags über die Beförderung von Gütern. Hierbei handelt es sich einen Unterfall des Werkvertrages, da der Frachtführer eine Erfolg, nämlich die Beförderung des Gutes bis zum Ablieferort, schuldet.

Im Frachtrecht ist zunächst eine Einteilung anhand des eingesetzten Beförderungsmittels vorzunehmen. Hier kommen die Beförderung zu Land (Straße oder Schiene), mit Luftfahrzeugen, auf Binnen- oder Seegewässern in Betracht. Steht das eigesetzte Beförderungsmittel fest, ist weiter zu unterscheiden, ob es sich um einen nationalen oder grenzüberschreitenden Transport handelt.

Liegt ein nationaler Transport zu Land, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen vor, sind die Vorschriften der §§ 407ff. HGB anzuwenden. Bei einem grenzüberschreitenden Transport finden in erster Linie internationale Abkommen Anwendung. So gilt für den internationalen Straßengütertransport die CMR, für den internationalen Lufttransport das Warschauer Abkommen bzw. das Montrealer Übereinkommen. Im Bereich des grenzüberschreitenden Eisenbahntransportes gelten u.a. die Vorschriften der COTF/CIM bzw. des SMGS , im Binnenschifffahrtsrecht gilt u.a. die CMNI und auf den Seetransport sind die §§ 476ff. HGB sowie diverse internationale Übereinkommen anzuwenden.

Die Anwendung der internationalen Übereinkommen ist davon abhängig, ob die jeweils vom Transport angesprochenen Staaten dem Übereinkommen beigetreten sind. Sämtliche internationalen Übereinkommen treffen in bestimmten Bereichen keine abschließenden Regelungen, so dass hier das auf den jeweiligen Vertrag ergänzend anzuwendende nationale Recht zu bestimmen ist. So regelt z.B. die CMR nicht den Anspruch des Frachtführers auf Zahlung der Fracht. Soweit der Vertrag mit dem Auftraggeber deutschem Recht unterliegt, folgt der Anspruch des Frachtführers dann aus § 407 Abs. 2 HGB.

Oft übersehen wird, dass der auch Umzugsvertrag den Bestimmungen der §§ 407ff. HGB unterliegt und in den §§ 451ff. HGB besondere Vorschriften für die Beförderung von Umzugsgut geregelt sind. Für die Anwendung dieser Vorschriften ist es unerheblich, ob es sich bei dem Umzugskunden um einen Verbraucher oder Unternehmer handelt.

Speditionsrecht
Im Gegensatz zum Frachtführer, der die Beförderung des Gutes, d.h. einen Erfolg schuldet, ist der Spediteur als Geschäftsbesorger tätig und lediglich dazu verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.

Auf das Speditionsgeschäft sind die §§ 453ff. HGB anzuwenden. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass der Spediteur nach den §§ 458 bis 460 HGB, hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters hat und ihn in diesen Fällen die Frachtführerhaftung nach §§ 425ff. HGB treffen kann. Hierbei handelt es sich um die besonders praxisrelevanten Fälle des Selbsteintritts des Spediteurs, der Spedition zu festen Kosten und der Beförderung von Sammelladung.

Lagerrecht
Das Lagergeschäft ist in den §§ 467ff. HGB geregelt. Beim Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. Den Lagerhalter trifft ebenso wie den Frachtführer eine Obhutshaftung für vermutetes Verschulden. Vom Lagervertrag abzugrenzen ist der Logistikvertrag, der neben der Lagerung weitere Tätigkeiten, z.B. Kommissionierung, Verpackung etc., umfasst.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wie in allen Vertragsverhältnissen ist auch im Bereich der Transportverträge besonderes Augenmerk auf die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu legen. Besonders zu erwähnen, sind hier die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Bei diesen handelt es sich um unverbindliche Empfehlungen verschiedener deutscher Wirtschaftverbände. Auch die ADSp unterliegen als AGB der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nach §§ 305ff. , so dass die Geltung der ADSp für ein bestimmtes Vertragsverhältnis anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist.

Weitere AGB sind z.B. die Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer (VBGL) oder im Bereich des multimodalen Transports das FIATA Multimodal Transport Bill of Lading.

Transportversicherungen
Jedes Gut ist während der Transportreise vielen Risiken ausgesetzt. Bei jedem am Transport Beteiligtem besteht ein Bedürfnis, sich gegen diese Risiken abzusichern. Als die in der Praxis wichtigsten transportbezogenen Versicherungen seien die Waren-Transportversicherung und die Verkehrshaftungsversicherung genannt.

Durch die Waren-Transportversicherung wird das Transportgut versichert und somit das Risiko des Wareninteressenten gedeckt. Häufig handelt es sich hierbei um eine sog. Allgefahrendeckung.

Bei der Verkehrshaftungsversicherung geht es um das Interesse des Frachtführers auf Freistellung von der Haftung (z.B. nach HGB, CMR etc.) für das beförderte Gut.

Ausblick
Aufgrund der Komplexität der transportrechtlichen Vorschriften und der einzelnen Haftungsregime kann hier nur eine kurze Darstellung erfolgen.



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Stand: Februar 2011


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