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Einführung in das Vergaberecht Teil VI Angebotsabgabe

Bei der Angebotsabgabe sind bestimmte Formerfordernisse und Fristen zur Angebotsabgabe zu beachten.
Vergabeverfahren
In § 21 VOB/A sind Form und Inhalt der Angebote geregelt.

Die Angebote müssen schriftlich eingereicht und unterschrieben werden. Die Angebote sollen nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten, Muster und Proben der Bieter müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.

Will der Bieter Nebenangebote oder Änderungsvorschläge machen, so sind diese an einer vom Auftraggeber

Inhaltlich ist zu beachten, dass Änderungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig sind. Eine Leistung, die von den vorgegebenen technischen Spezifikationen abweicht darf nur dann angeboten werden, wenn das geforderte Schutzniveau in bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Diese Abweichung ist eindeutig zu bezeichnen und die Gleichwertigkeit mit dem Angebot nachzuweisen.

Im Vergabeverfahren sind die Fristen des § 18 a VOB/A zu beachten.

Die Frist für die Abgabe von Angeboten beträgt danach für das Offene Verfahren 52 Tage und für das Nichtoffene Verfahren 40 Tage. Aus Gründen der Dringlichkeit können sich diese Fristen auf 22 bzw. 15 Tage verkürzen.

Die Frist für die Abgabe von Teilnahmeanträgen im Nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren beträgt 37 Tage, in Fällen besonderer Dringlichkeit 15 Tage.

Für die Fristberechnung werden Kalendertage zugrunde gelegt. Für den Beginn der Frist wird der Tag der Absendung nicht mitgezählt. Fällt das Fristende auf einen Sams-, Sonn- oder Feiertag, so endet die Frist um 24.00 Uhr des folgenden Werktages.

Die Zuschlagsfrist in § 19 VOB/A beginnt mit dem Eröffnungstermin. Innerhalb dieser Zuschlagsfrist muss der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag erteilen. Diese Frist soll so kurz wie möglich sein und höchstens 30 Tage betragen.

Parallel zur Zuschlagsfrist läuft eine Bindefrist, innerhalb derer der Bieter an sein Angebot gebunden ist. Erfolgt der Zuschlag erst nach Ablauf der Bindefrist, so ist dieser Zuschlag als ein neues Angebot an den Bieter zu werten (Fußnote) und der Bieter ist dann frei, dass Angebot anzunehmen oder es abzulehnen. Nachverhandlungen sind jedoch nicht möglich, es steht nur das Ursprungsangebot zur Disposition.

Im Verhandlungsverfahren gelten keine Fristen für die Abgabe von Angeboten, jedoch ist es dem Auftraggeber unbenommen zur besseren Durchführung des Verfahrens selbst Fristen festzulegen. Sind diese Jedoch einmal festgelegt, so sind sie verbindlich und verspätete Angebote von der Vergabe zwingend ausgeschlossen.


 

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Stand: Dezember 2006


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