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Einführung in den Gefahrguttransport

Einführung in den Gefahrguttransport

Da mit dem Transport von gefährlichen Gütern besondere Gefahren verbunden sind, gelten in diesem Bereich des Transportrechts besondere Vorschriften.

Gefährliche Güter sind solche Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften bestimmte Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen können. Es handelt sich dabei nicht allein nur um solche Güter, die in den einschlägigen Gefahrgutvorschriften genannt sind, sondern auch um solche, die bei normalem Transportverlauf eine unmittelbare Gefahr für andere Rechtsgüter darstellen.

Die besonderen Vorschriften des Gefahrguttransportes sollen dazu beitragen, dass Schäden bei der Beförderung dieser Güter vermieden werden. Mit dem Transport von gefährlichen Gütern sind für die daran Beteiligten besondere Rechte und Pflichten verbunden.

So hat zunächst der Absender von Gefahrgut gem. § 410 HGB den Frachtführer rechtzeitig über die genaue Art der Gefahr schriftlich zu unterrichten, damit dieser entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergreifen kann.

Unterlässt der Absender dies, ist der Frachtführer berechtigt, wenn er das Gefahrgut schon übernommen hat, die Güter wieder auszuladen, einzulagern, zurückzubefördern, oder falls es erforderlich sein sollte, das Gut zu vernichten oder unschädlich zu machen. Der Frachtführer ist in diesem Fall dem Absender nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann jedoch von diesem den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen.

Aber auch für den Transport selbst sind besondere Vorschriften zu beachten.

Die Beförderung und der Umgang mit Gefahrgut sind durch eine Reihe internationaler Rechtsvorschriften geregelt. So gilt etwa für die Beförderung auf der Straße das „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (Fußnote) und für den Schienenverkehr die „Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr“ (Fußnote). In der Binnenschifffahrt gilt das ADNR (Fußnote) verschieden „Technical Instruction“ herausgegeben.

Ziel dieser internationalen Vorschriften ist eine einheitliche, grenzüberschreitende Regelung zur Vermeidung von Schäden und zur Erhöhung der Sicherheit im Bereich des Gefahrguttransports.

Die meisten der internationalen Abkommen wurden zusätzlich in den jeweiligen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt.

In Deutschland etwa gelten in o.g. Bereichen das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), die Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn (Fußnote), die Gefahrgutordnung Binnenschiff ( Fußnote), die Gefahrgutordnung Seeschiff (Fußnote) sowie das Luftverkehrsgesetz (LuftVG).

Für den Transport von gefährlichen Gütern ist zunächst entscheidend, wie das jeweilige Gut zu qualifizieren ist. Denn davon ist wiederum abhängig, was bspw. bei Transport, Verpackung und Kennzeichnung zu beachten ist und welche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen.

Die einzelnen gefährlichen Güter sind nach dem ADR in sog. Gefahrgutklassen eingeteilt:

Klasse 1: explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 2: Gase (Fußnote)
Klasse 3: entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4: entzündbare feste Stoffe
Klasse 5: entzündend wirkende Stoffe
Klasse 6: giftige Stoffe
Klasse 7: radiaktive Stoffe
Klasse 8: ätzende Stoffe
Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Abhängig von der Einordnung in die jeweilige Gefahrgutklasse muss dann das zu transportierende Gut durch ein bestimmtes Zeichen gekennzeichnet sein um es somit als Gefahrgut erkennbar zu machen.

Aber auch an die Beteiligten am Gefahrguttransport werden besondere Anforderungen gestellt. So müssen sie über bestimmte Kenntnisse im Umgang mit gefährlichen Gütern verfügen. Der Fahrer eines Gefahrguttransportes muss darüber hinaus im Besitz einer ADR-Bescheinigung, dem sog. Gefahrgutführerschein sein. Die ADR-Bescheinigung kann durch entsprechende Teilnahme an besonderen Schulungen mit anschließender Prüfung erworben werden. Sie ist zeitlich begrenzt gültig und kann durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen verlängert werden.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2007


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Normen: § 410 HGB, ADR,

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