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Einführung in die VOB/B Teil 3

3. Vergütung

Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung finden sich in § 2 VOB/B. Diese Norm schließt sich § 1 VOB/B an, der auf die geschuldete Leistung abhebt. Die Mehrwertsteuer kann zum vereinbarten Preis nur hinzugerechnet werden, wenn dies bei Vertragsschluss oder später vereinbart wurde. Haben sich die Vertragsparteien nicht über die Mehrwertsteuer geeinigt, so sind alle vereinbarten Preise als inklusive Mehrwertsteuer anzusehen. Für Vorarbeiten, die im Zusammenhang mit der Abgabe eines Angebots fallen, kann eine Vergütung nur verlangt werden, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Wichtig für die Bestimmung der Vergütung ist auch, welche Art von Vertrag überhaupt geschlossen wurde. Nach § 5 VOB/A werden in der VOB drei Vertragstypen unterschieden: - Leistungsvertrag (Einheitspreis und Pauschalpreisvertrag) - Stundenlohnvertrag - Selbstkostenvertrag. Der Leistungsvertrag ist die grundlegende Erscheinungsform des VOB-Vertrages, dies ergibt sich schon aus § 5 Nr. 1 VOB/A. danach ist der Wert des Erbrachten oder zu Erbringenden die Bemessungsgrundlage der Vergütung. Zu unterscheiden ist zwischen Einheitspreisvertrag und Pauschalvertrag. Beim Einheitspreisvertrag wird die endgültig zu zahlende Vergütung auf der Basis der erbrachten Leistung, die im einzelnen aufgenommen wird, berechnet nach vereinbarten Einzelpreisen. Die Einheitspreise sind dabei für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom Auftraggeber im Leistungsverzeichnis oder in der Leistungsbeschreibung angegeben. Diese Gestaltung wird als grundsätzlich im VOB-Vertrag vereinbart angesehen. Wer nach einer anderen Methode abrechnen will, muss eine dahingehende Vereinbarung nachweisen. Beim Pauschalvertrag wird der Leistungsumfang pauschal festgelegt und für diese Leistungen ein fester Preis festgelegt. Maßgebend ist also nicht die nachträglich tatsächlich erbrachte Leistung, sondern bereits im Voraus die künftig zu erbringende Leistung. Der Pauschalvertrag muss deutlich im VOB-Vertrag vereinbart sein. Er soll möglichst nur geeigneten Fällen verwandt werden, wenn die Leistung genau nach Ausführungsart und Umfang zu bestimmen ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist. Beim Stundenlohnvertrag (§ 5 Nr. 2 VOB/A)geht es um Bauleistungen geringeren Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen. Bemessungsgrundlage ist dabei nicht die tatsächlich erbrachte Leistung in ihrem Wert, sondern der Aufwand an Arbeit in Geld, der für die Erbringung der Bauleistung erforderlich ist. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 2 Nr. 10 VOB/B). Beim Selbstkostenerstattungsvertrag (§ 5 Nr. 3 VOB/A) kommt dann in Frage, wenn Leistungen größeren Umfangs vor der Vergabe nicht eindeutig und so erschöpfend bestimmt werden können, dass eine einwandfreie Preisermittlung möglich ist. Die Vergütung hängt nicht von Leistungswert oder Lohnwert ab, sondern vom Gesamtaufwand des Unternehmers ab.

Änderung der Vergütung nach § 2 Nr. 3-8 VOB/B

§2 Nr. 3 VOB/B behandelt Mengenabweichungen beim Einheitspreisvertrag. Kommt es bei der Ausführung der Leistung zu einer Abweichung der vom Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um mehr als 10 %, so wird der Einheitspreis entsprechend angepasst. Bleibt die Veränderung der Mengen unter 10 %, so gilt weiter der alte Preis. § 2 Nr. 4 VOB/B regelt den Fall, dass im Vertrag ausbedungene Leistungen vom Auftraggeber selbst übernommen werden. Dies stellt den Fall einer Teilkündigung nach § 8 Nr. 1 VOB/B dar. Infolge dessen bleibt dem Auftragnehmer der ursprünglich vereinbarte Vergütungsanspruch erhalten. Der Auftragnehmer muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder böswillige unterlassene anderweitige Erwerbsmöglichkeiten von der Vergütung abziehen lassen. Gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B wird auch dann ein neuer Preis bestimmt, wenn der Bauentwurf geändert wird oder durch eine Anordnung des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden. Die Norm ist das Gegenstück auf der Seite der Vergütung zur Anordnungsbefugnis des Bauherrn in § 1 Nr. 3 VOB/B. Die neue Preisvereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. Beginnt der Auftragnehmer vor der Vereinbarung mit der Ausführung, so ist jedoch sein Anspruch auf die veränderte Vergütung nicht ausgeschlossen. § 2 Nr. 6 VOB/B betrifft den Fall, dass vom Unternehmer eine zusätzliche Leistung abverlangt wird, die kein bisheriger Vertragsbestandteil gewesen ist. Bei dieser Norm handelt es sich um die Korrespondenznorm zu § 1 Nr. 4 VOB/B. Voraussetzung für die Geltendmachung des veränderten Vergütungsanspruches ist in diesem Fall, dass der Unternehmer den Anspruch dem Auftraggeber ankündigt, bevor er mit der Ausführung beginnt. Ist es für den Bauherrn jedoch offensichtlich, dass die zusätzliche Leistung nicht ohne Veränderung der Vergütung zu erwarten ist, so ist eine Ankündigung entbehrlich sein. § 2 Nr. 7 VOB/B regelt die Änderung der Vergütung beim Pauschalpreisvertrag. Beim Pauschalpreisvertrag bleibt die vereinbarte Vergütung grundsätzlich auch bei Veränderung der Leistung bestehen. Eine Preisanpassung kommt lediglich dann in Betracht, wenn die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich abweicht, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Als Untergrenze für eine erhebliche Abweichung wird ein Prozentsatz von 15-20 % angesehen. Nicht bestellte Leistungen werden grundsätzlich nicht vergütet. Dies ergibt sich schon aus der Natur eines Vertrages und speziell aus § 2 Nr. 8 I VOB/B. Eine Ausnahme kann sich jedoch aus §2 Nr. 8 II VOB/B ergeben, wenn der Auftraggeber die Leistungen nachträglich anerkennt oder die Leistung für die Erfüllung des Vertrages notwendig war, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Die Notwendigkeit einer solchen Leistung bestimmt sich nach den objektiven Maßstäben eines verständigen Dritten. Hier kommt es dann auch nicht mehr auf die Sicht und Zustimmung des Bauherrn an. Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern. Die Fälligkeit der Vergütung ergibt sich nach Abnahme der Leistung (§ 12 VOB/B) und Stellung einer Schlussrechnung (§ 16 Nr. 3 VOB/B). Über die Verjährung des Vergütungsanspruches schweigt sich die VOB/B aus. Hier muss auf die allgemeinen Regeln des Zivilrechts zurückgegriffen werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.

 

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Stand: August 2006


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