Einführung in die VOB/B Teil 8
8. Abrechnung und Zahlung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet seine Leistungen nachprüfbar abrechnen (Fußnote). Die prüfbare Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung für alle Arten von Abrechnungen (Fußnote). Der Auftragnehmer muss die Rechnung übersichtlich aufstellen, dabei die Reihenfolge der Posten einhalten und die in den Vertragsbestandeilen enthaltenen Bezeichnungen verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen und sind auf Verlangen getrennt abzurechnen. Gemäß § 14 Nr. 3 VOB/B muss bei Leistungen mit einer Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten die Schlussrechnung spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung der Leistung eingereicht werden, soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist. Diese frist verlängert sich um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann der Auftraggeber selbst die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers erstellen (Fußnote). Die Zahlung der Vergütung ist in der VOB/B in § 16 VOB/B in mehreren Arten geregelt, nämlich als Abschlagszahlung (Nr. 1), Vorauszahlung (Nr. 2), Schlusszahlungen (Nr. 3) und Teilschlusszahlungen (Nr. 4). Abschlagszahlungen sind auf Antrag des Auftragnehmers hin in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen darauf entfallenden Mehrwertsteuerbetrages zu gewähren. Die Höhe der Abschlagszahlungen ist dabei von der nachgewiesenen Leistung abhängig. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht nur, soweit vertragsgemäße, also mangelfreie Leistungen nachgewiesen sind. Klauseln in Verträgen, wonach nur 90 % der Abschlagssumme ausgezahlt werden verstoßen gegen das AGB-Recht und sind insofern unwirksam. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig (Fußnote). Zu beachten ist weiterhin, dass Abschlagszahlungen nicht als Abnahme von Teilen der Leistung gelten. Unter Schlusszahlung ist die endgültige Begleichung der Vergütung aus dem VOB-Vertrag an den Auftragnehmer zu verstehen. Diesem wird dabei der noch ausstehende Restbetrag der Vergütung ausgezahlt abzüglich aller bereits geleisteter Abschlags- Voraus- und Teilzahlungen. Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens jedoch innerhalb von 2 Monaten nach ihrem Zugang. Dies gilt unabhängig davon, ob die rechnung tatsächlich geprüft oder festgestellt worden ist. Wird die Schlusszahlung vorbehaltlos vom Auftragnehmer angenommen, so schließt dies Nachforderungen aus, wenn er schriftlich über die Schlusszahlung unterrichtet wurde und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde (Fußnote). Ein Vorbehalt ist fristgemäß innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Unterrichtung und des Hinweises erklärt wird. Erfolgt der Vorbehalt rechtzeitig, so muss nun innerhalb von 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die einbehaltenen Forderungen eingereicht werden oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend erklärt werden. Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf bereits geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt (Fußnote).
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