Einführung ins Erbrecht Teil 13: Der Erbschein – 2. Antragsverfahren und Antragsberechtigte
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
1. Das Antragsverfahren
Der Erbschein wird auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht ausgestellt. Zuständig ist das Nachlassgericht (als Teil des Amtsgerichts), in dessen Bezirk der Erblasser seinen Wohnsitz hatte.
In der Regel wird zur Beantragung eines Erbscheins ein Formular benutzt, das die Nachlassgerichte bereitstellen. Die Richtigkeit seiner Angaben muss der Erbe durch Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunde, Familienbuch, eidesstattliche Versicherung oder durch Zeugen nachweisen. Eine darüber hinausgehende Ermittlungspflicht trifft ihn nicht.
Das Nachlassgericht muss dem Erben auf Antrag über sein Erbrecht und, wenn er nur zum Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils einen Erbschein erteilen. Sind mehrere Erben vorhanden, ist auf Antrag ( jedes Erben) ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen.
2. Der Antragsberechtigte
Das Recht zur Beantragung eines Erbscheins steht nicht jedem zu, der an der Erteilung ein rechtliches Interesse hat. Antragsberechtigt ist:
- Jeder Erbe (§§ 2353, 2357 BGB),
- Der Vorerbe (nicht jedoch der Nacherbe vor dem Eintritt der Nacherbfolge, der einen Erbschein für sich selbst oder für den Vorerben beantragen möchte)
- Der Erbeserbe, das heißt, der Erbe eines Erben, wobei allerdings der ursprüngliche Erbe im Erbschein ausgewiesen wird
- Der Testamentsvollstrecker
- Der Nachlassverwalter
- Der Nachlassinsolvenzverwalter
- Der Nachlass- wie der Erbengläubiger, sofern er einen vollstreckbaren Titel vorlegt
- Der Erbschafts- und Erbteilserwerber, wobei ebenfalls der Name dessen, der unmittelbar Erbe geworden ist, im Erbschein angegeben wird
Demgegenüber ist nicht antragsberechtigt etwa der Vermächtnisnehmer. Hierzu gehört auch derjenige, dem der Nießbrauch am ganzen Nachlass oder an einem Teil desselben zusteht, es sei denn, er legt einen vollstreckbaren Titel vor. Der Erbscheinsantrag ist in einem solchen Fall als unzulässig zurückzuweisen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Stand: November 2009
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
- Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
- Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
- Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung
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