Einführung ins Erbrecht Teil 14: Die Erbausschlagung - 3. Folgen der Erbausschlagung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
1. Erbauschlagung des Pflichtteilsberechtigten Erben
Die Folgen der Ausschlagung der Erbschaft hängen von der Höhe des hinterlassenen Vermögens und der Höhe des Pflichtteils ab:
Ist die angeordnete Erbquote bzw. das hinterlassene Vermögen genauso hoch wie der Pflichtteil des Erben, so fallen die Beschränkungen und Beschwerungen automatisch weg. Sie gelten als nicht angeordnet (§ 2306 Abs.1 S.1 BGB). In diesem Fall wird der Erbe so behandelt, als hätte der Erblasser keine Beschränkungen oder Beschwerungen in seiner letztwilligen Verfügung getroffen. Schlägt der Erbe nun die Erbschaft aus, so steht ihm nichts zu. Er erhält auch nicht seinen Pflichtteil.
Ist das vererbte Vermögen höher als der Pflichtteil aber mit Beschränkungen belastet und schlägt der Erbe nun die Erbschaft aus, steht ihm sein Pflichtteil zu (§ 2306 Abs.1 S.2 BGB).
Ist hingegen das hinterlassene Vermögen geringer als der Pflichtteil, fallen die Beschränkungen und Beschwerungen wie im ersten Falle weg, d.h. sie gelten als nicht angeordnet (§ 2306 Abs.1 S.1 BGB) . Der Erbe hat einen Anspruch auf den Restpflichtteil (§ 2305 BGB). Der Restpflichtteil ist die Differenz zwischen dem Pflichtteil und dem hinterlassenen Vermögen. Schlägt er die Erbschaft aus, so erhält er nichts.
2. Folgen der Erbausschlagung allgemein
Die Ausschlagung bewirkt, dass der Erbfall als nicht angetreten gilt. Die Erbschaft fällt demjenigen zu, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, § 1953 BGB.
Hinweis:
Leben die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft und der überlebende Ehepartner schlägt die Erbschaft aus, steht ihm der konkrete Zugewinn zuzüglich des sogenannten kleinen Pflichtteils zu.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Stand: November 2009
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
- Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
- Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
- Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
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