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Einführung ins Erbrecht Teil 7: Vor- und Nacherbschaft - 4. Berliner Testament

4. Vor- und Nacherbschaft: Berliner Testament

Das Berliner Testament ist von der befreiten Vorerbschaft zu unterscheiden. Setzen sich die Ehepartner in der Weise als Erben ein, dass der überlebende Ehepartner als Vorerbe des verstorbenen Ehepartners frei über die Nachlassmasse verfügen kann und die gemeinsamen Kinder Nacherben des Verstorbenen werden, so spricht man von einer befreiten Vorerbschaft.

4.1. Befreite Vorerbschaft

Beispiel für eine befreite Vorerbschaft:
Mein Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008
Ich, Johannes Hesse, setze meine Frau Marga Hesse als Vorerbin ein. Sie kann über den Nachlass frei verfügen. Nacherben werden unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen.
Johannes Hesse (Unterschrift)
Karlsruhe, den 10. Mai 2008; Marga Hesse (Unterschrift)

Der überlebende Ehepartner wird also Erbe des zuerst verstorbenen Partners. Verstirbt der zweite Ehepartner bestehen zwei von einander getrennte Erbmassen: das eigene Vermögen des überlebenden Ehegatten und das von dem Verstorbenen erworbene Vermögen. Die gemeinsamen Kinder werden Nacherben des zuerst verstorbenen Elternteils und Erben des später verstorbenen Elternteils.

4.2. Berliner Testament

Setzen sich die Eheleute allerdings gegenseitig als Alleinerben ein, spricht man von einem sogenannten „Berliner Testament“.

Beispiel Berliner Testament:
Unser Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008
Wir, die Eheleute Gerda und Gustav Klein, setzen uns gegenseitig als Erbe ein. Erben des Überlebenden von uns sollen unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen sein. Gerda Klein (Unterschrift)
Vorstehendes ist auch mein letzter Wille.
Karlsruhe, den 10. Mai 2008; Gustav Klein (Unterschrift)

Im Fall des Berliner Testaments ist der überlebende Ehepartner Alleinerbe des zuerst verstorbenen Partners. Die gemeinsamen Kinder sind dann Erben des zuletzt verstorbenen Partners. Sie sind nicht Nacherben des zuerst verstorbenen Elternteils. Der überlebende Ehepartner kann als Alleinerbe frei über das hinterlassene Vermögen verfügen und ist an keine gesetzlichen Beschränkungen gebunden. Sein Vermögen vermischt sich mit dem des Verstorbenen. Die Kinder erben eine Nachlassmasse.

Sollte es zu einer erneuten Heirat des überlebenden Ehepartners kommen, ist der neue Ehepartner im Falle eines Berliner Testaments gegenüber dem Ehepartner pflichtteilsberechtigt. Da es zu einer Vermischung des eigenen Vermögens mit dem des Verstorbenen gekommen ist, bezieht sich der Pflichtteil auch auf das gesamte Vermögen. Sollte es in dieser Ehe zu weiteren Kindern kommen, sind diese ebenfalls pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsanspruch der Kinder aus erster Ehe vermindert sich daher entsprechend.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Stand: September 2009


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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