Einführung ins Erbrecht Teil 8: Der Ersatzerbe
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Der Ersatzerbe
Der Erblasser kann vorausschauend für einen Erben einen Ersatz in seiner letztwilligen Verfügung benennen, § 2096 BGB. Fällt der Erbe vor oder nach dem Erbfall weg, tritt der „Ersatzmann“ an die Stelle des eingesetzten Erben. Man spricht daher auch vom Ersatzerben. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der eingesetzte Erbe.
Gründe für den Wegfall des angeordneten Erben können sein:
- Frühzeitiger Tod des Erben
- Erbausschlagung
- Erbverzicht
- Erbunwürdigkeit
- Anfechtung der Erbeneinsetzung
- Unwirksamkeit der Erbeinsetzung
Vor dem Wegfall des eingesetzten Erben stehen dem Ersatzerben keine Rechte zu, da er nur hilfsweise berufen worden ist.
Die Einsetzung als Nacherben enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerben. Dies gilt aber nicht im umgekehrten Fall: die Einsatzung als Ersatzerben bedeutet nicht die Einsetzung eines Nacherben. Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt worden ist, so gilt er als Ersatzerbe, § 2102 BGB.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Harald Brennecke
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Stand: September 2009
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
- Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
- Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
- Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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