Einführung ins Urheberrecht - 15 - Das Urheberrecht im Rechtsverkehr
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
5. Das Urheberrecht im Rechtsverkehr
In den §§ 28 ff UrhG. regelt der Gesetzgeber das Urheberrecht im Rechtsverkehr.
Einerseits ist der Urheber berechtigt, sein Recht auf verschiedene Art und Weise selbst zu nutzen. Meist will er die Nutzung jedoch nicht selbst vornehmen oder ist gar nicht in der Lage, das Werk selbst zu verwerten. Nach dem Tode des Urhebers soll dessen Urheberrecht durch seine Erben wahrgenommen werden.
Andererseits gibt es Gruppen, die Werke verwerten möchten. Diese sind aber in überwiegender Zahl der Fälle nicht in der Lage, selbst schutzfähige Werke zu schaffen.
Die §§ 28 ff. UrhG regeln den Übergang und die Verwertung des Urheberrechts durch andere als den Urheber.
5.1 Die Vererbung des Urheberrechts, § 28 UrhG
§ 28 I UrhG besagt, dass das Urheberrecht vererblich ist. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB eintritt, als auch bei der gewillkürten Erbfolge, beispielweise durch Testament §§ 1937, 2229 BGB.(Fußnote)
Die Folge ist, dass das Urheberrecht als Ganzes (Verwertungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte sind hiervon erfasst) auf den Erben übergeht.
§ 30 UrhG regelt hierfür, dass der Erbe der Rechtsnachfolger des Urhebers ist und dieselben Rechte wie der Urheber hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Erbe nimmt dieselbe Rechtsstellung wie der Urheber ein. Gegenüber dem Urheber bestehende Nutzungsrechte Dritter gelten damit gegenüber dem Erben weiter. Besonderheiten enthalten § 42 I Satz 2 UrhG als auch § 115 UrhG und §116 UrhG.
5.2 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht, § 29 UrhG
Grundsatz der Unübertragbarkeit, § 29 I UrhG à 5.2.1
- Einräumung von Nutzungsrechten, § 29 II UrhG à 5.2.2
5.2.1 Grundsatz der Unübertragbarkeit des Urheberrechts, § 29 I UrhG
§ 29 I UrhG besagt, dass das Urheberrecht nicht übertragbar ist, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
Daraus folgt zweierlei:
(1) Grundsätzlich ist das Urheberrecht weder als Teil noch als Ganzes übertragbar. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine enge Verbindung zwischen dem Urheber und seinem Werk besteht.
(2) Ausnahmsweise darf das Urheberrecht übertragen werden, wenn dies in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung geschieht. Dies ist beispielweise dann der Fall, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag eine Übertragung des Urheberrechts durch Erteilung eines Vermächtnisses anordnen.(Fußnote)
5.2.2 Einräumung von Nutzungsrechten, § 29 II UrhG
Zulässig ist nach § 29 II UrhG, die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31 UrhG), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarung zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 UrhG geregelten Rechtsgeschäfte über Urheber-persönlichkeitsrechte.
§ 29 II UrhG trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Urheber meist nicht in der Lage sein wird sein Werk selbständig zu verwerten.
Beispiel:
Dem Autor eines Romans wird es in den seltensten Fällen möglich sein, sein Buch selbst zu drucken und zu verlegen.
Hierfür benötigt er Dritte, die diese Verwertung übernehmen. Dies erfolgt nicht durch Übertragung des Urheberrechts selbst, sondern durch Einräumung von Nutzungsrechten. Nutzungsrechte können durch schuldrechtliche Rechtsgeschäfte oder durch Rechtsgeschäfte über sein Urheberpersönlichkeitsrecht eingeräumt werden.
Im Folgenden wird nur auf den Regelfall der Einräumung von Nutzungsrechten nach § 31 UrhG näher eingegangen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0
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Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
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