Einführung ins Verfahren vor dem Arbeitsgericht - Teil 1 - Ablauf
Das Arbeitsgericht ist für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuständig. Das gerichtliche Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist geregelt im Arbeitsgerichtsgesetz und in der Zivilprozessordnung.Eine Besonderheit vorweg: Im Arbeitsgerichtsverfahren wird immer - im Gegensatz zum Zivilverfahren - ein frühzeitiger eigenständiger Gütetermin bestimmt, damit die Sache mit den Parteien erörtert werden kann. Der Termin dient dazu, zwischen den Klageparteien eine gütliche Einigung unter Anleitung des Richters herbeizuführen. Der Einigungsversuch soll eine lange Verfahrensdauer mit ungewissem Ausgang verhindern helfen und das Kostenrisiko einschränken.
Grundsätzlich wird auch das Arbeitsgerichtsverfahren durch eine Klage eingeleitet. Bei den Gerichten für Arbeitssachen besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang.
Die Klageschrift muss die Parteien und das Gericht bezeichnen und einen bestimmten Antrag nebst Begründung enthalten. Die Klage muss eigenhändig unterschrieben sein. Sie kann im Original oder per Telefax bei Gericht eingereicht werden - per Telefax dann, wenn Fristen zu wahren sind, wobei die Originale unverzüglich nachgereicht werden müssen.
Die eingereichte Klage wird dem Beklagten durch das Gericht zugestellt. Zugleich bestimmt der Vorsitzende einen Termin zur Güteverhandlung.
Damit werden entegegen der Praxis im Zivilverfahren zunächst keine Schriftsätze gewechselt, denn eine schriftliche Stellungnahme des Beklagten wird in der Regel nicht verlangt.
Der Gütetermin findet zwei bis vier Wochen nach Klageerhebung statt. In der Güteverhandlung erörtert der Vorsitzende mit den Parteien die Rechtsstreitigkeit mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Eine umfassende Erörterung der Sachlage ist in der Regel in diesem Stand des Verfahrens noch nicht möglich. Einigen sich die Parteien, so wird ein gerichtlicher Vergleich protokolliert.
Vergleichen sich die Parteien nicht, wird ein Termin zur streitigen Verhandlung bestimmt, ein sogenannter Kammertermin. An dieser Verhandlung nehmen neben dem Berufsrichter auch zwei ehrenamtlichen Richter teil.
Zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung setzt der Vorsitzende den Parteien regelmäßig Schriftsatzfristen. Das Gericht betreibt keine Amtsermittlung. Es legt nur den Sachvrehalt zu Grunde, den die Parteien vortragen.
Der Kammertermin findet – je nach Belastung des Arbeitsgerichts – zwei bis sechs Monate nach der Güteverhandlung statt. Möglicherweise findet auch eine Beweisaufnahme statt. Das Gericht wirkt auch in dieser Phase des Rechtsstreits auf eine gütliche Einigung hin. Kommt sie erneut nicht zustande, so entscheidet das Arbeitsgericht die Rechtssache durch Urteil.
Außer dem Urteilsverfahren, wie eben beschrieben, existiert ein weiteres Verfahren, das sogenannte Beschlussverfahren.
Die im Beschlussverfahren zu entscheidenden Streitigkeiten sind hauptsächlich Streitigkeit zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern aus dem Betriebsverfassungsgesetz.
Eingeleitet wird das Verfahren durch einen Antrag, der den Anforderungen einer Klageschrift entsprechen muss. Es besteht ebenfalls kein Anwaltszwang. Wichtig zu wissen: Die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Betriebsrats hat nach § 40 Abs. 2 BetrVG regelmäßig der Arbeitgeber zu tragen.
Beschlussverfahren und Urteilsverfahren laufen im Wesentlichen gleich ab. Die Anberaumung eines Gütetermins steht jedoch im Ermessen des Gerichts UND es herrscht Amtsermittlungsgrundsatz. Einigen sich die Parteien nicht, steht am Ende statt einem Urteil ein Beschluss.
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Stand: 07/07
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