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Entziehung und Verzicht auf die Fahrerlaubnis

1. Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist sowohl aus strafrechtlicher bzw. strafprozessualer Sicht als auch aufgrund behördlicher Entscheidungen möglich. Aus strafrechtlicher Sicht kommt dabei die Beschlagnahme, vorläufige Entziehung oder durch Urteil in Betracht. Die Entziehung aus behördlicher Sicht erfolgt dagegen, wenn sich der Fahrzeugführer nach § 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist oder bei Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe und aufgrund des Punktesystems.

Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 3 StVG), hat die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein Ermessenspielraum besteht hier nicht. Es gibt damit für den Fahrzeugführer kein Vertrauensschutz auf Bestandsschutz.

Läuft gegen den Fahrzeugführer ein Strafverfahren, indem die Entziehung der Fahrerlaubnis droht, darf die Fahrerlaubnisbehörde kein eigenständiges Verfahren durchführen. Dem Ermittlungsverfahren ist daher der Vorzug zu geben. Liegt zudem eine strafgerichtliche Entscheidung vor, ist die Fahrerlaubnisbehörde an diese Entscheidung gebunden.

Die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist nach geltendem Recht derzeit nicht möglich. Statt einer Entziehung wird aber ausgesprochen, dass mit der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland keine Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr geführt werden dürfen.

2. Verzicht auf die Fahrerlaubnis
Unter gewissen Umständen erscheint es angebracht, dass der Inhaber auf seine Fahrerlaubnis verzichtet. Der Verzicht kann jederzeit erklärt werden und führt automatisch zum Erlöschen der Fahrerlaubnis. Zudem wird er im Verkehrszentralregister eingetragen.

In der Praxis bieten die Fahrerlaubnisbehörde einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis an, wenn der Betroffene im Verdacht steht, dass er infolge Drogenkonsums ungeeignet ist, Kraftfahrzeuge zu führen. Stellt sich im Rahmen der anwaltlichen Prüfung heraus, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis wahrscheinlich ist, bietet sich der Verzicht an. Dies deshalb, weil keine förmliche Fahrerlaubnisentziehung erfolgt. Es wird daher nicht offiziell festgestellt, dass der Betroffene infolge Drogenkonsums nicht geeignet war, Kraftfahrzeuge zu führen. Ein weiterer Vorteil ist, dass nicht erst ein Jahr gewartet werden muss, bis eine Wiedererteilung beantragt werden kann. Im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens muss dann aber der Nachweis geführt werden, dass kein Drogenkonsum mehr stattfindet.




Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2007


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Normen: § 3 StVG

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