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Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 08 – Ermittlung der Steuer: persönliche Freibeträge

3. Persönliche Freibeträge

Um die Steuerbelastung für den Erben oder Beschenkten aber nicht zu groß werden zu lassen, hat der Gesetzgeber sog. persönliche Freibeträge eingerichtet. Jedem Erwerber steht gem. § 16 ErbStG ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Steuerklasse richtet. Dieser persönliche Freibetrag ist vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abzuziehen.

Der persönliche Freibetrag beträgt:

  • 500.000 € für den Ehegatten
  • je 400.000 € für die Kinder und die Kinder verstorbener Kinder
  • je 200.000 € für Kinder der Kinder
  • je 100.000 € für die übrigen Personen der Steuerklasse I
  • je 20.000 € für die Personen der Steuerklasse II
  • je 20.000 € für die Personen der Steuerklasse III

Werden somit beispielsweise einem Ehegatten 300.000 € geschenkt ist dieser von der Steuerpflicht befreit. Diese Freibeträge sind stets von dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abzuziehen. Nur diese Differenz gibt dann den Wert des zu besteuernden Betrages an.

Beispiel:
B vererbt seinem Kind A einen Betrag in Höhe von 500.000 €. A steht gem. § 19 ErbStG ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 400.000 € zu. Somit sind grundsätzlich nur 100 000 € zu besteuern. A fällt unter die Steuerklasse I und muss somit 11 % Steuern entrichten, mithin 11.000 € an Steuern bezahlen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Rechtswanwalt, und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juni 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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