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Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19% und die Folgen


Es ist nunmehr beschlossene Sache, dass der Umsatzsteuersatz mir Wirkung vom 01.01.2007 von 16% auf 19% erhöht wird. Die Erhöhung trifft jeden steuerpflichtigen Umsatz, der nach dem 31.12.2006 bewirkt wird. Entscheidend für die Besteuerung nach dem alten oder neuen Satz ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Leistung ist der umsatzsteuerliche Oberbegriff für Lieferungen und sonstigen Leistungen. Eine Leistung ist gegeben, wenn durch ein bestimmtes Verhalten ein eigenständiger wirtschaftlicher Effekt erzielt wird. Bei der Lieferung einer Ware ist dies der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht durch die Übergabe der Ware. Bei einer Bauleistung ist es der Zeitpunkt der Abnahme und bei der Dienstleistung kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt der Beendigung an. Uninteressant ist der Zeitpunkt des Vertragschlusses oder der Rechnungslegung. Problematisch ist daher die Behandlung von Sachverhalten, die über den Jahreswechsel hinaus wirken. Insbesondere ist bei der Vereinbarung von Festpreisen und bei der Vereinnahmung von Anzahlungen, Vorauszahlungen oder Vorschüssen vorsicht geboten. Festpreise Liegt der Zeitpunkt einer Festpreisvereinbarung vor dem 31.12.2006 und erfolgt die entsprechende Lieferung oder Leistung aber erst im Jahr 2007, kann es zu einer Erlösminderung in Höhe von 3% kommen. Denn wenn der Festpreis mit dem Steuersatz von 16% kalkuliert wurde, muss gleichwohl bei der Lieferung oder Leistung im Jahr 2007 der erhöhte Satz von 19% zugrunde gelegt werden. Aus dem vereinbarten Festpreis ist dann der Steuersatz von 19% durch Anwendung des Faktors 19/119 herauszurechnen. In diesen Fällen wäre zu prüfen, ob die vertragliche Vereinbarung eine Anpassung des Steuersatzes zulässt. Dieses ließe sich insbesondere bei bereits länger bestehenden Verträgen vertreten. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung. Anzahlung, Vorauszahlungen oder Vorschüsse Die Frage der Behandlung von Anzahlungen, Vorauszahlungen oder Vorschüssen ist insbesondere bei der Ist-Besteuerung von Bedeutung. Im Gegensatz zur Soll-Versteuerung, bei der die Steuer entsteht, wenn die Leistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer bei der Ist-Versteuerung in dem Zeitpunkt, der Vereinnahmung des Entgelts. Entsprechend § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG wird in den Fällen einer Steueränderung zwischen dem Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts und der Ausführung der Lieferung oder Leistung eine Berichtigung des Steuerausweises notwendig. Es kommt daher zu einer Art Durchbrechung des Grundsatzes bei der Ist-Versteuerung, dass nur auf den Zugang des Geldes abgestellt wird. Praktisch bedeutet dies, dass die zusätzliche Umsatzsteuer in Höhe von 3% in dem Voranmeldezeitraum zusätzlich zu entrichten ist, in dem Leistung oder Teilleistung erbracht wurde. Auch in diesen Fällen sollte daher bei der Vertragsgestaltung die Erhöhung der Umsatzsteuer berücksichtigt werden, damit es nicht zu einer Erlösschmälerung kommt. Für alle laufenden Verträge gilt, dass diese an die höhere Umsatzsteuer angepasst werden müssen, wenn es einen ausdrücklichen Ausweis der Umsatzsteuer von 16% gibt. Tipp: Sofern dieses möglich ist, sollten die Leistungszeitpunkte noch in das Jahr 2006 gelegt werden. Solle es möglich sein, eine Gesamtleistung in abrechenbare Teilleistungen aufzugliedern, sollten möglichst viele dieser Teilleistung in 2006 erbracht werden.



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Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 


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