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Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 24 – Bezug von Arbeitslosengeld


Herausgeber / Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Das Arbeitslosengeld ist nur für diejenigen Leistungsbezieher bestimmt, die grundsätzlich erwerbsfähig sind. Dennoch können sich manchmal Überschneidungen zwischen Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente ergeben.

Erhält ein Versicherter Arbeitslosengeld und erleidet eine Erwerbsminderung, kann er gegen die Vermittlung der Bundesagentur für Arbeit gesundheitliche Einschränkungen geltend machen. Der Betroffene muss dann jedoch damit rechnen, zu ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen aufgefordert zu werden. Diesen Aufforderungen sollten Betroffene dann grundsätzlich auch nachkommen. Zum einen droht sonst eine Sperrzeit, zum anderen können diese Untersuchungsergebnisse auch für den EM-Rentenantrag genutzt werden. Wird jedoch bei einer solchen Untersuchung eine verminderte Leistungsfähigkeit festgestellt, darf die Bundesagentur den Betroffenen zu einer Rehabilitationsmaßnahme auffordern. Ist durch eine Rehabilitationsmaßnahme mit der Steigerung des Leistungsvermögens zu rechnen, wäre diese jedoch ohnehin auch Voraussetzung, um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten.

Beispiel
M bezieht seit zwei Monaten Arbeitslosengeld II, als bei ihm eine schwere Depression festgestellt wird. Da er sich nicht mehr in der Lage fühlt zu arbeiten, meldet er diese Krankheit bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur fordert M daraufhin auf, ein psychiatrisches Gutachten beim Facharzt für Psychiatrie P erstellen zu lassen. Dieser Aufforderung kommt M nach. P kann die Diagnose der schweren Depression bestätigen. Die Bundesagentur forder M daraufhin auf, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen. M lässt sich daraufhin für einige Wochen einweisen, doch die Therapie schlägt kaum an. M kann die Klinik deshalb verlassen und wird nur noch ambulant betreut. Da die Rehabilitationsmaßnahme nicht funktioniert hat gilt der Rehabilitationsantrag des M nun jedoch gleichzeitig als Antrag für eine EM-Rente. Die Rentenversicherung schickt M daraufhin eigenständig alle erforderlichen Unterlagen zur Beantragung der EM-Rente zu.

Erhält der Betroffene hingegen bereits eine teilweise Erwerbsminderungsrente, ist jedoch eigentlich voll erwerbsgemindert, wird die Bundesagentur ihn Auffordern, die volle EM-Rente zu beantragen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Anna Martyna Werchracki
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Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: September 2014


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