Factoring - eine Einführung, Teil I
Der erste Teil dieses Beitrages beschäftigt sich mit Definition und Rechtsnatur des Factoring, sowie der Unterscheidung zwischen „echtem“ und „unechten“ Factoring.
Im zweiten Teil werden die Kollision von Sicherungsrechten und Rechten des Factors und die Grenzen des Factoring dargestellt. Außerdem wird untersucht, wie es sich mit der Haftung verhält, wenn die Forderungen, die dem Factoring unterliegen, nicht einbringbar sind.
Definition und Rechtsnatur
Das BGB kennt den Begriff Factoring nicht. Rechtlich handelt es sich dabei vom Grundgedanken her um einen Kaufvertrag im Sinne der §§ 433ff BGB. Kaufgegenstand sind die Forderungen des Verkäufers. Es handelt sich also um einen Rechtskauf nach § 453 BGB. Der Kaufvertrag wird seitens der Verkäufers durch Forderungsabtretungen gemäß §§ 398 ff BGB erfüllt.
Der Factor überweist dem Verkäufer (Fußnote) als Kaufpreis den Nennwert der Forderungen abzüglich der Zinsen für die (Vor-)Finanzierung der Forderung und einem Factoringentgelt. Die Höhe des Entgeltes hängt maßgeblich vom Ausfallrisiko, also von der Bonität des Debitors ab. In Deutschland beträgt es 0,8 % und 2,5 % vom angekauften Forderungsbestand. Der Factorkunde erhält nach kurzer Zeit eine verzinsliche Abschlagszahlung in Höhe von ca. 90 % des angekauften Forderungsbestandes (Fußnote). Der zunächst einbehaltene Restbetrag (Fußnote) wird entweder bei Eingang des Geldes beim Factor, spätestens jedoch 90 Tage nach Rechnungsstellung an den Factorkunden ausgekehrt.
Um das Ausfallrisiko zu begrenzen, werden außerdem regelmäßig Grenzbeträge vereinbart, bis zu denen Forderungen angekauft werden.
Art und Umfang der vom Factor zu erbringenden Leistungen können je nach Vereinbarung sehr unterschiedlich sein. So gibt es vom Full-Service-Factoring (Fußnote), das neben der Finanzierung auch eine vollständige Risikoabsicherung (Fußnote) und eine Entlastung vom Debitorenmanagement (Fußnote) beim Kunden umfasst, bis zum sog. Fälligkeits-Factoring, bei dem der Kunde auf die sofortige Regulierung des Kaufpreises verzichtet, viele Variationen.
Rechtlich sind sowohl das stille, als auch das offene Factoring möglich. In Deutschland wird fast in allen Fällen mit dem offenen Factoring gearbeitet, d.h. die Debitoren werden über das Factoring informiert, so dass auch die Wirkungen des § 409 BGB eintreten.
echtes Factoring
In Deutschland wird in überwiegender Zahl das echte Factoring verwendet. Dabei übernimmt der Factor (Fußnote) die Forderung endgültig, ohne Rückgriffmöglichkeit auf den Forderungsverkäufer. Sollte der Schuldner (Fußnote) die Forderung nicht ausgleichen können, trägt der Factor das Ausfallrisiko. Nur bei diesem echten Factoring wird auf den Factoringvertrag tatsächlich Kaufrecht angewandt.
unechtes Factoring
Beim unechten Factoring hat dagegen der Factor die Möglichkeit, bei Zahlungsunfähigkeit des Debitors auf seinen Vertragspartner zurück zu greifen. Das Bonitätsrisiko bleibt also beim Factorkunden. Das unechte Factoring ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs daher eher dem Darlehensrecht angelehnt: die Gutschrift des Forderungsbetrages beim Factoringkunden erfolgt darlehensweise, die Abtretung erfolgt zur Sicherheit des Rückzahlungsanspruches und erfüllungshalber.
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- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
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