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Fahrzeugbezogene Schäden Teil 1 - Erstattung von Sachverständigenkosten

Fahrzeugbezogene Schäden Teil 1 – Erstattung von Sachverständigenkosten


Wird durch einen Verkehrsunfall das Fahrzeug beschädigt, hat der Geschädigte nicht nur Anspruch auf Erstattung der Schäden, die direkt am Fahrzeug entstanden sind. Vielmehr besteht gegen den Schädiger auch ein Anspruch auf der Schäden, welche im direkten Zusammenhang mit dem Unfall entstanden sind.

Hierunter fallen etwa die Kosten für den Sachverständigen sowie eventuell die Kosten für eingeholte Kostenvoranschläge.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger die Kosten eines Sachverständigen zu tragen, wenn die Einholung eines Gutachtens erforderlich und für die entsprechende Durchsetzung der Forderung notwendig war. Dies wird grundsätzlich für die Ermittlung des Schadenumfangs angenommen.

Streit entsteht regelmäßig bei der Erstattung der Gutachtenkosten, wenn ein sog. Bagatellschaden vorliegt. Wo die Grenze eines Bagatellschadens anzusetzen ist, war lange Zeit umstritten. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 30.11.2004 (Fußnote) nunmehr entschieden, dass bei kalkulierten Reparaturkosten von mehr als 715,81 € ein Gutachten erforderlich ist. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung der unterinstanzlichen Gerichte. Lediglich in den neuen Bundesländern wird die Bagatellgrenze immer noch regelmäßig bei einem Schaden von 500 € angesetzt. Aufgrund der gestiegenen Reparaturkosten wird es aber wohl nur noch eine Frage der Zeit sein, bis auch in den neuen Bundesländern die Grenze auf 700 € angehoben wird.

Unabhängig vom entstandenen Schaden ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens immer erforderlich, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden in Betracht kommt. Gerade bei älteren Fahrzeugen in einem schlechten Zustand ist dies der Fall, obwohl die Reparaturkosten die Bagatellgrenze nicht übersteigen.

Da es keine Gebührenordnung für Sachverständige gibt, entsteht regelmäßig Streit über die Höhe der Kosten des Gutachtens. Der Schädiger hat aber grundsätzlich die Kosten dann zu erstatten, wenn sie sich im Rahmen des allgemein Üblichen halten. Dies ist dann der Fall, wenn der Sachverständige nach dem Gebührenrahmen des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen abgerechnet hat.

Streit entsteht regelmäßig auch bei Gutachten der DEKRA. In diesen werden regelmäßig nur die Durchschnittslohnkosten der Werkstätten der Region in Ansatz gebracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes werden aber auch die Lohnkosten von Fachwerkstätten ersetzt. Dies kann zu einer erheblichen Verschiebung der Schadensposition führen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2006


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Normen: § 249 BGB

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