Falsche Angaben im Zeugnis verjähren nicht
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 5 Sa 25/06
Ein Arbeitnehmer, der in seinen Bewerbungs- oder Zeugnisunterlagen falsche Angaben macht, kann auch Jahre nach seiner Einstellung aufgrund der Falschangaben fristlos gekündigt werden. Die falschen Angaben bei Einstellung wiegen so schwer, dass auch eine zwischenzeitlich länger andauernde beanstandungsfreie Beschäftigungszeit diese nicht aufwiegen können.
Diese Ansicht vertrat auch das Landesarbeitsgericht in einem Kündigungsschutzverfahren.
Dort war einem Mitarbeiter nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als acht Jahren gekündigt worden, weil er in einem Prüfungszeugnis seine Zensuren nach oben „verbessert“ hatte.
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