Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken - Teil 05 - Rechtsfolge bei der Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten und Kündigungsrecht
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Rechtsfolge bei der Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten und Kündigungsrecht
Hat die Bank schuldhaft eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht verletzt, ist der Darlehensnehmer so zu stellen, wie er bei gehöriger Aufklärung stehen würde. Der Bankkunde kann Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die entstanden sind, weil die Bank ihre Pflicht zur Aufklärung und Beratung verletzt hat.
1.7. Kündigungsrecht
1.7.1. Ordentliches Kündigungsrecht der Banken
Ob und wann eine Bank den Darlehensvertrag ordentlich kündigen kann, ist in den AGB Banken geregelt.
Die Banken können nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile der Geschäftsbeziehung (z. B. die Einräumung einer Kreditkarte oder von Scheckformularen) jederzeit kündigen, wenn für die Geschäftsverbindung keine Laufzeit oder abweichende Kündigungsfrist vereinbart wurde. Voraussetzung der Kündigung ist allerdings, dass eine angemessene Kündigungsfrist eingehalten wird.
Darlehen oder Darlehenszusagen, bei denen weder eine Laufzeit, noch eine anderslautende Kündigungsvereinbarung getroffen worden ist, können nach Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken oder Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen durch die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Voraussetzung für die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, ist nach Nr. 19 Abs. 4 AGB-Banken bzw. Nr. 26 Abs. 3 AGB-Sparkassen in Verbindung mit § 498 BGB,
- dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens mit 10 % (bei Laufzeit von mehr als 3 Jahren nur 5 %) des Darlehensnennbetrages in Verzug ist und
- dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer schriftlich eine zweiwöchige Frist zur vollständigen Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt hat.
Wurde in dem Verbraucherdarlehensvertrag eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart, dürfen nach § 499 Abs. 1 BGB keine Vereinbarungen über ein weitergehendes Kündigungsrecht des Darlehensgebers getroffen werden. Bei Verträgen ohne bestimmte Laufzeit, darf eine vereinbarte Kündigungsfrist zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigungsfrist aus § 488 Abs. 3 BGB darf somit verkürzt werden, jedoch auf minimal zwei Monate.
Hiervon abweichende Vereinbarungen von Kündigungsfristen sind unwirksam.
Das Kündigungsrecht des Darlehensgebers ist ausgeschlossen, wenn
- die Kündigung zur sogenannten Unzeit erfolgt, d.h. wenn der Darlehensnehmer zu diesem Zeitpunkt nicht mit der Kündigung rechnen musste oder
- wenn die Kündigung rechtsmissbräuchlich ist.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-45-8
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2015