Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 15 – Verzugsschaden
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.11.3. Verzugsschaden
Der Verzugszins ist der Mindestschaden, den die Bank geltend machen kann. Sind ihr aus dem Zahlungsverzug weitere Kosten entstanden, kann sie diese als weiteren Schaden geltend machen.
Allerdings muss die Bank bei der Geltendmachung eines höheren Schadens genau darlegen und beweisen, warum ihr aufgrund des Verzuges des Darlehensnehmers ein höherer Schaden entstanden ist. Die Bank kann deshalb nicht behaupten, ihr sei ein weiterer Schaden entstanden, weil sie den nicht zurückgezahlten Betrag an andere Kunden weitergeben und dort wiederum höhere Zinsen hätte erheben können. Denn Banken verfügen in der Regel über ausreichend Kapital, um andere Geschäfte abzudecken, ohne auf die Zahlungen eines einzelnen Kunden angewiesen zu sein. Denkbar sind aber etwa Anwaltskosten, die wegen des Verzugs des Kunden bei der Bank angefallen sind und die die Bank für sachdienlich halten durfte.
Beispiel
A hat bei der B-Bank ein Darlehen in Höhe von 10.000 € aufgenommen. Ab März 2015 bezahlt er seine monatlichen Raten nicht mehr.
Nachdem er auch auf mehrere Mahnungen nicht reagiert hat, beauftragt die Bank Rechtsanwalt R dazu, das Geld von A zurückzufordern. Dafür muss sie R 200 € als Honorar bezahlen.
Hier kann die Bank von A zum einen die Verzugszinsen verlangen. Zum anderen kann sie die 200 € Rechtsanwaltskosten als weitergehenden Verzugsschaden von A verlangen, da sie diese als sachdienlich ansehen durfte.
2.11.4. Verzugsschaden wegen rückständiger Verzugszinsen
Kommt der Darlehensnehmer, mit der Zahlung der Verzugszinsen in Verzug, haben die Banken die Möglichkeit, wegen der verzögerten Zahlung der Verzugszinsen, einen weiteren Schadensersatz geltend zu machen. Die verzögerte Zahlung des Verzugszinses führt nämlich zu einem Schaden der Bank in Höhe der Verzugszinsen. Dieser Schadensersatzanspruch ist bei Verzug zu verzinsen. Voraussetzung dafür ist, dass die Bank den Kreditnehmer wegen der rückständigen Verzugszinsen wirksam in Verzug gesetzt, also angemahnt, hat.
Beispiel
A ist mit den Rückzahlungen seines Darlehens gegenüber seiner Bank in Verzug. Dies führt zu Verzugszinsen zugunsten der Bank in Höhe von 100 €. A zahlt die Verzugszinsen nicht. Die Bank mahnt die rückständigen Verzugszinsen mehrfach an.
Die rückständigen Verzugszinsen in Höhe von 100 € stellen einen Verzugsschaden der Bank dar. Mit der Rückzahlung dieses Schadens ist A spätestens durch die letzte Mahnung in Verzug gekommen. A muss daher Verzugszinsen nun auch für die angefallenen Verzugszinsen in Höhe von 100 € bezahlen.
Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag Schadenersatz wegen rückständiger Verzugszinsen nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246 BGB) verlangen, § 497 Abs. 2 S. 2 BGB. Der gesetzliches Zinssatz beträgt 4%.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2015