Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 29 – Umschuldung, Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, Verzugszins
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
3.9. Umschuldung
Schuldet der Kreditnehmer sich bei der gleichen Bank so um, dass betragsmäßig und von der Laufzeit das neue Darlehen das umzuschuldende Darlehen mit umfasst, erlangt die Bank als Kreditgeber den Zinsgewinn nur deshalb, weil das alte Darlehen vorzeitig zurückbezahlt wurde (mit den Mitteln des neu aufgenommenen Kredits).
Verlangt daraufhin die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung für das alte Darlehen und verzinst das neu aufgenommene Darlehen zu marktüblichen Konditionen, so wird aus dem ersten bzw. alten Darlehen doppelt der Gewinn gezogen, weil diesen ja die Bank schon durch die Vorfälligkeitsentschädigung erlangt hat.
Hat der Kreditnehmer ein Kündigungsrecht auf vorzeitige Rückzahlung gem. § 490 Abs. 2 BGB, so darf die Bank den Zinsgewinn für das alte und für das neue Darlehen verlangen, da es bei den beiden Darlehen ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang vorliegt.
3.10. Stichtag für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
Der Stichtag für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist der Tag des tatsächlichen Zahlungseingangs. Mit dem Zahlungseingang kann die Bank die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durchführen und die Höhe der Entschädigung bestimmen.
Entscheidend ist der Tag des tatsächlichen Zahlungseingangs, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Bank die entsprechenden Wiederanlagegeschäfte tätigen kann. Zahlt der Schuldner bzw. der Kreditnehmer zum Rückzahlungstermin nicht, so muss der vom Schuldner bzw. Kreditnehmer zu leistende Betrag von der Bank über den vereinbarten Rückzahlungstermin hinaus über den Kapitalmarkt refinanziert werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Schuldner jederzeit seine Schuld begleichen kann, kann nur zu Tagesgeldkonditionen verlängert werden. Andererseits befindet sich der Schuldner im Verzug und hat nach § 288 BGB Verzugszinsen zu zahlen.
3.11. Verzugszins und Vorfälligkeitsentschädigung
Wird die Vorfälligkeitsentschädigung vom Darlehensnehmer nicht innerhalb der seitens der Bank gesetzten Zahlungsfrist und einer darauffolgenden Mahnung erstattet, fallen Verzugszinsen an. Eine Doppelverzinsung liegt nicht vor, da die Bank bei der Rückzahlung des Darlehens nur die abgezinsten Beträge verlangen kann. Die Höhe des Verzugszinses richtet sich nach § 288 BGB.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8.
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zum vorhergehenden Teil des Buches
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2015