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Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 25 – Vorfälligkeit


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


3. Vorfälligkeit

3.1. Vorfälligkeitsentschädigung und Vorfälligkeitsentgelt

Die Begriffe „Vorfälligkeitsentgelt“ und „Vorfälligkeitsentschädigung“ sind voneinander zu trennen.

Steht dem Darlehensnehmer kein Kündigungsrecht i.S.v. § 490 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB zu, so können die Bank und der Kreditnehmer den Vertrag durch eine einvernehmliche Regelung aufheben und von der Zahlung eines bestimmten Betrages, dem Vorfälligkeitsentgelt, abhängig machen. Diese Zahlung stellt keinen Schadenersatz dar. Es handelt sich in diesem Fall um eine bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit frei verhandelbare Zahlung für die Einwilligung zur vorzeitigen Vertragsauflösung und somit um ein Vorfälligkeitsentgelt. Der Darlehensnehmer bezahlt gewissermaßen für das Entgegenkommen der Bank.

Auf die Vorfälligkeitsentschädigung hat die Bank hingegen im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens einen Anspruch.

3.2. Vorfälligkeitsentgelt

Wenn dem Darlehensnehmer kein Recht zur Kündigung des Darlehensvertrages zusteht, können die Parteien eine Änderungsvereinbarung treffen, in dem sie eine Ablösung des Darlehens gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts vereinbaren. In Folge dessen unterliegt die vereinbarte Höhe des Vorfälligkeitsentgelts keiner Angemessenheitskontrolle durch die Gerichte. Die Banken orientieren sich bei der Höhe des Vorfälligkeitsentgelts an den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Vorfälligkeitsentschädigung.

Das Vorfälligkeitsentgelt kann entweder bereits im Darlehensvertrag festgelegt werden oder dann vereinbart werden, wenn der Darlehensnehmer den Wunsch äußert, vorzeitig aus dem Darlehensvertrag entlassen zu werden, obwohl er kein Kündigungsrecht hat.

Beispiel

A kündigt sein Darlehen in Höhe von 10.000 € bei der B-Bank vorzeitig, weil er das Geld zur Rückzahlung früher als erwartet erwirtschaftet hat. Die B-Bank erkennt die Kündigung nicht an, weil A kein Kündigungsgrund zusteht. Die Bank kann A den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von 2.000 € vorschlagen. Wenn A diesem Vorschlag zustimmt, ist er zur Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von 2.000 € verpflichtet.

Ein Vorfälligkeitsentgelt ist eine Preisvereinbarung, die nach der Rechtsprechung erst dann sittenwidrig ist, wenn das von der Bank verlangte oder vereinbarte Vorfälligkeitsentgelt die Vorfälligkeitsentschädigung um mehr als das Doppelte überschreitet wenn eine ehebliche Überschreitung vorliegt und weitere subjektive Momente hinzukommen, die im Zusammenwirken mit der Überschreitung die Sittenwidrigkeit rechtfertigen.

Beispiel

A nimmt bei der B-Bank ein Darlehen zum Erwerb eines Einkaufzentrums in Höhe von 20.000.000 € auf. Der Zinssatz beträgt 6,25 %. Ein paar Jahre später veräußert A das Einkaufszentrum für 21.000.000 €. Er beabsichtigt nun, weitere Objekte zu erwerben und benötigt hierfür ebenfalls Kapital. Die B-Bank kann A nun vor die Wahl stellen, entweder den Altkredit für die Finanzierung der neuen Projekte einzusetzen oder mit ihr einen Aufhebungsvertrag bzgl. des alten Darlehensvertrags gegen Entrichtung eines Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von 453.000 € abzuschließen und die Objekte mit neuen Darlehensverträge zu finanzieren. Wenn A sich für die zweite Möglichkeit entscheidet, ist er zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet. Da sie mit 453.000 € nur etwa einem Viertel der Darlehenssumme entspricht, liegt keine Sittenwidrigkeit vor.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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