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Form und Durchführung des befristeten Vertrages


1. Arten der Befristung

a) Zeitbezogene Befristung

Die Zeitbefristung eines Arbeitsvertrages stellt den Grundfall der Befristungsabreden dar.

Ein reine Zeitbefristung liegt vor, wenn sich unmittelbar aus der getroffenen Vereinbarung ergibt, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll (§ 3 I TzBfG).

Beispiel:
„Das Arbeitsverhältnis mit A beginnt am … Es wird befristet geschlossen und endet mit Ablauf des … ohne das es einer Kündigung bedarf.“.

Ebenfalls noch um eine Zeitbefristung handelt es sich, wenn der Beendigungszeitpunkt zwar nicht ausdrücklich genannt ist, aber anhand des Kalenders ohne weiteres bestimmt werden kann.

Beispiel:
„Das Arbeitsverhältnis beginnt am … Es wird befristet für die Dauer von 3 Monaten.“
Zudem besteht die Möglichkeit die Zeit nach einer Zeitperiode, die fest begrenzt ist, zu bestimmen.

Beispiel:
Das Hotel „Ahlbecker Hof“ stellt eine Servicekraft für die Sommersaison ein. Die Sommersaison wird von der Fremdenverkehrsbehörde festgelegt.
Entscheidend ist, dass die Vereinbarung klar und eindeutig sowie im Streitfall beweisbar ist.

Beachten Sie: Ist das Ende der Befristung nicht eindeutig festzulegen, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.


b) Zweckbefristung

Bei der Zweckbefristung ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht kalendermäßig bestimmbar, sondern von vornherein von dem Eintritt eines von den Parteien als gewiss angesehenen Ereignisses abhängig.
Hierbei ist lediglich der genaue Zeitpunkt des Eintrittes des zweckbestimmten Ereignisses ungewiss.

Die Zweckbefristung hat also zum Inhalt, dass das Arbeitsverhältnis mit Erledigung einer bestimmten zweckgebundenen Aufgabe ohne weiteres enden soll.
Beispiel:
Der Marktleiter eines SB-Warenhauses ist arbeitsunfähig erkrankt. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist nicht absehbar. Die Geschäftsleitung stellt für den Zeitraum der Erkrankung des Marktleiters einen Vertreter ein. Mit diesem wird vereinbart, dass er die Aufgabe des M „bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des M“ wahrnehmen soll.
TIPP: Parallel zur Zweckbefristung sollten Sie auch eine kalendermäßige Befristung treffen, bis zu dem das Arbeitsverhältnis längstens dauern sollte. Würde beispielsweise der erkrankte Marktleiter nicht mehr genesen und nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, besteht das Arbeitsverhältnis mit dem Vertreter unbefristet.

c) Befristung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Nach § 5 I 2 BBiG unterliegt der Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis keinen besonderen Grenzen. Die Vereinbarung über das befristete Anschlussarbeitsverhältnis darf allerdings nicht früher als 6 Monate vor dem Ende des Ausbildungsverhältnisses getroffen werden.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 97.06.2008


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Normen: § 14 TzBfG

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