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Form und Inhalt des Arbeitsvertrages


Arbeitsverträge können normalerweise formfrei, d.h. mündlich, schriftlich oder durch „schlüssiges Handeln“ abgeschlossen werden (§ 105 I S.1GewO). Im Einzelfall kann eine Schriftform durch Tarifvertrag vorgesehen sein.
Aber beachten Sie: Der Arbeitgeber muss, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag erfolgte, nach § 2 NachwG spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses

- die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen
- die Niederschrift unterschreiben und
- die Niederschrift dem Arbeitnehmer aushändigen.

Die schriftliche Niederlegung muss nicht in Form eines Vertragswerkes erfolgen, sondern es kann auch ein Bestätigungsschreiben oder sonstiger Brief sein, dem vom Arbeitnehmer nicht widersprochen wurde. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

- Art der Tätigkeit
- Beginn der Tätigkeit
- Vergütung
- anwendbare Kündigungsfristen
- Urlaubsdauer
- Geheimhaltungspflichten
- Arbeitsort
- Arbeitszeit
- Fristen für Kündigung
-Hinweis in allgemeiner Form auf TV, BV

Weitere, nicht ausdrücklich geregelte Punkte unterliegen in der Regel dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Beachten Sie: Der Arbeitsvertrag ist auch wirksam, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Gleichwohl ist ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz nicht folgenlos. Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses kann dies für den Arbeitgeber zu Beweislastumkehr führen.

Genauso wie eine formfreie Begründung ist auch eine formfreie Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages möglich. Aber nach § 3 NachwG muss der Arbeitgeber auch die Änderung spätestens nach einem Monat schriftlich mitteilen.

Beachten Sie: Auch geringfügig Beschäftigte (sog. 400,- Euro Arbeitsverhältnisse) fallen unter das NachwG. Bei ihnen muss der Nachweis einen Hinweis auf die Möglichkeit des Arbeitnehmers enthalten, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die gem. § 5 II SGB VI bestehende Versicherungspflicht zu begründen. 


Vom Grundsatz der Formfreiheit des Arbeitsvertrages besteht eine Reihe von gesetzlichen Ausnahmen:

Werden nach Vertragsschluss noch Wettbewerbsverbote mit dem Arbeitnehmer vereinbart (§§ 74 ff. HGB), müssen diese in Schriftform erfolgen, weil der Arbeitnehmer vor den Gefahren einer Wettbewerbsklausel gewarnt werden soll.

Berufausbildungsverträge sind zwar ohne Einhaltung einer Schriftform wirksam. Der Auszubildende hat aber Anspruch darauf, dass der Vertragsinhalt schriftlich niederlegt wird (§ 4 BBiG).
Beachten Sie: Der Berufsausbildungsvertrag ist grundsätzlich ein besonderer Vertrag, auf den das Arbeitsrecht anwendbar ist (§ 3 II BBiG).

TIPP: Beachten Sie die Sonderregelungen des BBiG, ansonsten wird der Berufsausbildungsvertrag in der Praxis wie ein normaler Arbeitsvertrag behandelt.

Der Verleiher ist nach § 11 I AÜG (mit Hinweis auf das NachwG) verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses in einer von ihm zu unterzeichnenden Urkunde aufzunehmen.
Wird ein befristeter oder auflösend bedingter Arbeitsvertrag geschlossen, so bedarf nur die entsprechende Befristungs- oder Bedingungsklausel des Vertrages zwingend der Schriftform (§§ 14 IV, 21 TzBfG). Fehlt die Schriftform, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn der Arbeitnehmer dies innerhalb 3 Wochen nach dem Ablauf der Frist oder des Eintritts der auflösenden Bedingung geltend macht t (§§ 16, 17, 21 TzBfG).

Beachten Sie: Der schriftliche Vertrag muss vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers vereinbart werden.

Häufig schreibt ein Tarifvertrag vor, dass der Arbeitsvertrag der beiderseits Tarifgebundenen schriftlich abzuschließen ist.

Beispiel:
§ 4 I BAT: „Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Angestellten ist eine Ausfertigung auszuhändigen.“



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 07.06.2008


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Normen: § 105 GewO

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