Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 02-2 Abgrenzung zu anderen Vertriebsformen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Christian Metzger
wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.4. Lizenznehmer
Der Lizenznehmer ist selbständiger Unternehmer und wird durch den Lizenzvertrag berechtigt und verpflichtet, Schutzrechte gegen die Entrichtung einer Lizenzgebühr zu nutzen.
Der Unterschied zum Franchisenehmer besteht darin, dass der Lizenznehmer nicht in die Absatzstruktur des Lizenzgebers eingebunden ist. Zudem erhält der Lizenznehmer in der Regel nur technisches Know-How und keine Hilfe bei der Betriebsführung.
Beispiel 20: Lizenznehmer
Daniel D, seines Zeichens Erfinder technischer Wunderwerke, versteht nur wenig von Verkaufsstrategien. Er überlässt daher dem tüchtigen Unternehmer Dagobert D die Nutzungsrechte an einer Erfindung und erhält im Gegenzug eine Lizenzgebühr. Dagobert D ist damit Lizenznehmer des Daniel D.
2.5. Vertragshändler
Wie der Lizenznehmer ist der Vertragshändler als Eigenhändler selbständiger Unternehmer - er handelt in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung und trägt dabei das uneingeschränkte Unternehmerrisiko. Eine eigenständige Regelung des Vertragshändlerrechts kennt das deutsche Recht bislang nicht, sodass – wie beim Franchising – Vorschriften anderer Rechtsgebiete Anwendung finden. Die rechtliche Grundlage der Geschäftsbeziehung des Vertragshändlers zu dessen Vertragspartner bildet der Vertragshändlervertrag. Durch den Abschluss eines solchen Vertrages entsteht ein vom Grundsatz von Treu und Glauben durchdrungenes Dauerschuldverhältnis. Dieses verpflichtet den Vertragshändler, als Absatzmittler die Produkte seines Geschäftspartners in einem bestimmten Gebiet unter Beachtung klar definierter Absatzförderungspflichten ständig zu vertreiben. Der Vertragshändlervertrag bereitet als besondere Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages somit eine Vielzahl von späteren Einzelkaufverträgen mit dem Vertragspartner vor. Der Vertragspartner kann dabei sowohl der Hersteller der Vertragsware, als auch ein Großhändler sein. Im Gegensatz zum Franchisenehmer ist der Vertragshändler nicht in das Absatzsystem seines Vertragspartners eingebunden und hat - soweit der Vertragshändlervertrag nichts anderes vorsieht - gegen diesen keinen Anspruch auf Schulung oder Unterstützung. Der Vertragshändler erhält also nicht zwingend Know-How zur Betriebsführung. Zudem unterliegt der Vertragshändler nicht oder nur in sehr geringem Umfang den Weisungen seines Vertragspartners. Dennoch stellt der Vertragshändler in seinen Verkaufsräumen Logo und Zeichen seiner Vertragspartner aus. Weiterhin unterliegt der Vertragshändler unterschiedlichen Dienstpflichten, welche denen des Handelsvertreters weitestgehend entsprechen.
Beispiel 21: Typische Vertragshändler
Als typisches Beispiel für Vertragshändler können die selbständigen Autohäuser oder Tankstellen herangezogen werden.
Beispiel 22: Vertragshändler – Zahl der Vertragspartner
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage muss ein Vertragshändler nicht mehr zwingend die Produkte eines einzigen Herstellers vertreiben. Wie das europäische Kartellrecht der Autovertragshändler zeigt, können Vertragshändler die Produkte mehrere Hersteller vertreiben.
2.6. Filial-System
Äußerlich betrachtet ähneln sich Filial-System und Franchising: In beiden Fällen übernimmt ein Betrieb ein vorgegebenes Konzept. Während der Franchisebetrieb vom Franchisenehmer geführt wird, übernimmt bei einer Filiale der Filialleiter die Betriebsführung. Der wesentliche Unterschied zwischen einem Franchisenehmer und einem Filialleiter besteht im Anstellungsverhältnis. Der Franchisenehmer ist selbständiger Kaufmann, der Filialleiter hingegen leitender Angestellter im arbeitsrechtlichen Sinne. Die Filiale befindet sich darüber hinaus im Eigentum des Unternehmens, während der Betrieb des Franchisenehmers dessen Eigentum ist.
Beispiel 23: Filial-System
Beispiele des Filial-Systems sind die ALDI-Märkte. Die einzelnen Filialen sind Teil der ALDI Unternehmensgruppe.
Beispiel 24: Filiale contra Franchisebetrieb
Der Hardwareverkäufer CompuZale (CZ) unterhält mehrere Verkaufsfialen, sowie ein Franchisenetz. Äußerlich unterscheiden sich die Filialen nicht von den Franchisebetrieben. Die Gestaltung der Verkaufsräume, das Sortiment und die Verkaufspreise gleichen sich stets. Dennoch gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Filialen und Franchisebetrieben: Die Filialen stehen im Eigentum von CZ. CZ bezahlt für die Filialen Steuern und die Gehälter der Ladenangestellten. Geleitet werden die Filialen von angestellten Filialleitern, welche umfassend an die Weisungen von CZ gebunden sind. Die Franchisebetriebe stehen im Eigentum der Franchisenehmer. Diese kommen sowohl für die Steuern, als auch für die Gehälter und andere Kosten auf, welche der Betrieb verursacht. Die Franchisenehmer leiten ihre Betriebe eigenverantwortlich, müssen sich dabei jedoch an die Richtlinien des Franchisegebers halten. Während die Gewinne der Filialen direkt CZ zustehen, ist CZ an den Gewinnen der Franchisenehmer nur indirekt über die Franchisegebühren beteiligt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.
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Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Christian Metzger
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: September 2007
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.
Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.
Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.
Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Provision des Handelsvertreters
- Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
- Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
- Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
- Der Aufbau von Franchisesystemen
- Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
- Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
- Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
- Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
- Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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