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Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 09-3 Nachvertragliche Haftung

9.4. Nachvertragliche Haftung

Die nachvertragliche Haftung wird durch einen Verstoß gegen eine Pflicht begründet, welcher nach dem Vertragsende zu einem Schaden führt. Eine nachvertragliche Haftung kommt weiterhin sowohl für den Franchisegeber, als auch für den Franchisenehmer in Betracht.

Beispiel 81: Nachvertragliche Haftung

Nach Beendigung des Franchiseverhältnisses zwischen Franchisegeber G und N nutzt N entgegen den Vertragsbestimmungen das Know-How des G weiterhin für eigene Zwecke. Als G davon Kenntnis erhält, fordert er N erfolglos auf, dieses Verhalten einzustellen. Er macht daraufhin eine vertraglich vorgesehene Vertragsstrafe geltend.Hierbei handelt es sich demnach um eine nachvertragliche Haftung des N.


9.5. Haftung im Außenverhältnis

Bislang bezog sich die besprochene Haftpflicht auf das Innenverhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer. Bei der Haftung im Außenverhältnis tritt der Schaden jedoch bei einem Dritten auf, der außerhalb des Franchiseverhältnisses steht. Der Schaden kann sowohl vom Franchisegeber als auch vom Franchisenehmer verursacht worden sein und sowohl innerhalb, als auch außerhalb eines Vertragsverhältnisses auftreten.

Beispiel 82: Haftung im Außenverhältnis (Nr. 1)
G ist Franchisegeber und zugleich Hersteller von Tiefkühlwaren, die von seinen Franchisenehmern abgenommen und vertrieben werden. K ist Kunde von N, einem Franchisenehmer des G. Aufgrund eines unbemerkten Produktionsfehlers erleidet K eine schwere Lebensmittelvergiftung. Seinen Schaden verlangt er vom N als Händler ersetzt.Hierbei tritt der Schaden außerhalb des Franchiseverhältnisses auf, jedoch innerhalb einer vertraglichen Beziehung zwischen N und K.

Beispiel 83: Haftung im Außenverhältnis (Nr. 2)
F ist angestellter Fachinformatiker des Franchisegebers G. Als Franchisenehmer N Probleme mit dem Computersystem des Franchisenetztes hat, wird T zu N geschickt. F parkt dabei auf einem öffentlichen Parkplatz und verursacht beim Ausparken leicht fahrlässig einen Sachschaden am PKW des D, der gerade in einem benachbarten Supermarkt einkauft. D verlangt daraufhin von G als Arbeitgeber des F den Schaden ersetzt.Hierbei tritt der Schaden erneut außerhalb des Franchiseverhältnisses auf. Im Gegensatz zu Beispiel 82, besteht zu D weder eine vertragliche Beziehung zu N, noch zu G.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2007


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist seit Jahren im Bereich Franchiserecht und dem weiteren Vertriebsrecht tätig. Er gestaltet Franchisekonzepte und berät Franchisegeber beim Aufbau von Franchisesystemen und verwandten Partnerkonzepten. Neben der Prüfung von Franchiseverträgen namhafter bundesweiter Franchisegeber für verschiedene Franchisenehmergruppen hat er Erfahrung mit der Erstellung von Einzel-Franchiseverträgen wie Masterfranchiseverträgen.
Rechtsanwalt Brennecke berät hinsichtlich der Durchsetzung und den Grenzen der Franchisepflichten. Er vertritt bei Streitigkeiten der Franchisevertragspartner und bei der Kündigung des Franchisevertrages. Er begleitet Franchisenehmer und Franchisegeber bei der Einführung von zentralen Datenhaltungen, insbesondere unter dem oft übersehenen Blickwinkel des Datenschutzes.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Franchiserecht und Vertriebsrecht veröffentlicht:

  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Provision des Handelsvertreters – Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Franchiserecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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