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Gebäudeversicherung - Versicherte Gefahren und Risikoausschlüsse, Teil 1

Gebäudeversicherung

Versicherte Gefahren und Risikoausschlüsse, Teil 1

1. Brand, Blitzschlag und Explosion

Nach § 4 Nr. 1a VGB gehören Brand, Blitzschlag und Explosion zu den versicherten Gefahren in der Gebäudeversicherung. Die Gefahren sind in § 5 VGB legaldefiniert. Nach § 5 Nr. 1 VGB gilt Brand als ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat. Blitzschlag bedeutet nach § 5 Nr. 2 VGB das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Explosion ist schließlich nach § 5 Nr. 3 VGB als eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen.

2. Implosionen

Nach § 4 Nr. 1a VGB sind auch Implosionsschäden vom Versicherungsschutz umfasst. Als Implosion gilt eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge inneren Unterdruckes, § 5 Nr. 4 VGB. Die Vorschrift geht damit weiter als die Feuerversicherung, die nicht die Schäden von Implosionen deckt.

3. Aufprall von Luftfahrzeugen

§ 4 Nr. 1a VGB erfasst nunmehr auch Schäden, die durch den Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung verursacht werden. Die Vorschrift weicht damit von den früheren VGB ab, wonach nur Schäden durch bemannte Flugkörper vom Versicherungsschutz umfasst waren. Hierdurch wird eine Erweiterung des Versicherungsschutzes erreicht, da nunmehr auch Schäden von Raketen, Satteliten und Modellflugzeugen vom Versicherungsschutz gedeckt sind. Ob diese Erweiterung des Versicherungsschutzes von den Versicherern gewollt war, ist unklar. Auf alle Fälle dürfte sich ein Versicherer in streitigen Fällen nicht auf seine Leistungsfreiheit berufen können, da bei Auslegung der Klausel diese im Zweifel zu seinen Lasten geht, § 305 c Abs. 2 BGB.

4. Risikoausschlüsse

Bei den zuvor genannten Gefahren beinhalten die VGB eine Reihe von Risikoausschlüssen. So sind nach § 5 Nr. 5 VGB sog. Sengschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Entsteht ein Schaden, ohne dass zuvor ein Feuer ausgebrochen ist, sind diese Schäden nicht versichert. Klassisches Beispiel ist das vergessene Bügeleisen oder eine nicht ausgeschaltete Heizdecke.

Weiter sind nach § 5 Nr. 6 VGB sog. Betriebsschäden nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Gerät also eine Decke durch eine Heizdecke in Brand oder fängt ein Küchenutensil durch eine Herdplatte Feuer, besteht kein Versicherungsschutz. Auch Schäden durch Kaminbrände sind grundsätzlich nicht versichert. Anders ist dies der Fall, wenn der Brand durch massive Russablagerungen verursacht wurde und es dadurch zu einem Kaminbrand gekommen ist.

Schließlich sind nach § 5 Nr. 7 VGB Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn der Blitz nicht auf versicherte Sachen aufgetroffen ist. Durch diese Regelung sollen die Schäden ausgeschlossen werden, in denen der Blitz in eine Oberleitung einschlägt und infolge Überspannung Schäden an elektrischen Geräten verursacht.


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Stand: Oktober 2006


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Normen: § 4 Nr. 1a, § 5 Nr. 1-7 VGB

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