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Gebäudeversicherung - Versicherte Gefahren und Risikoausschlüsse, Teil 2

Gebäudeversicherung

Versicherte Gefahren und Risikoausschlüsse, Teil 2


Leitungswasser

Viele Gebäudeschäden entstehen durch Leitungswasser. Nach der Definition des Gesetzes muss der Schaden durch Leitungswasser eingetreten sein. Es handelt sich hierbei um Wasser, welches bestimmungswidrig aus Leitungen ausgetreten ist. Nach § 6 Abs. 1 VGB muss das Wasser aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen ausgetreten sein. Hierzu zählen auch Rohr- und Schlauchverbindungen zu Heizungsanlagen.

Vom Versicherungsschutz sind auch solche Schäden umfasst, die durch Wasserbetten, Aquarien, Sprinkler- und Berieselungsanlagen entstanden sind. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass das Wasser bestimmungswidrig ausgetreten ist. Über die Bestimmung entscheidet allein der Versicherungsnehmer. Verursacht ein Dritter also vorsätzlich einen Wasserschaden, besteht Versicherungsschutz. Nur in den Fällen, in den der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall gem. § 61 VVG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, besteht kein Versicherungsschutz.

Nach § 6 Nr. 2 VGB sind Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten dem Leistungswasser gleichgestellt. Entsteht somit ein Schaden durch eine defekte Kühlmittelleitung, besteht ebenfalls Versicherungsschutz.


Risikoausschlüsse

Gem. § 6 Nr. 3a VGB sind Schäden, die durch sog. Planschwasser entstehen, nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Hierbei handelt es sich um Wasser, welches unmittelbar durch menschliches Verhalten bewegt wird. Verursacht austretendes Wasser aus einer Badewanne einen Schaden, ist dieser nicht vom Versicherungsschutz gedeckt.

Reinigungswasser fällt ebenfalls nicht unter den Versicherungsschutz. Schäden, die durch einen umgestürzten Putzeimer entstehen, sind daher nicht gedeckt.

Entsteht durch einen unentdeckten schleichenden Wasserschaden ein sog. Hausschwamm, sind die Kosten der Beseitigung ebenfalls nicht vom Versicherungsschutz gedeckt.

Grundwasser und Hochwasser von Niederschlägen sind gleichfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, da dieses Wasser schon nicht aus Leitungsrohren stammt. Anders liegt der Fall, wenn durch dieses Wasser ein Rückstau in den Leitungen entsteht und hierdurch ein Rohrbruch verursacht wird. Gem. § 6 Nr. 3 b VGB besteht in diesen Fällen Versicherungsschutz.

Entsteht ein Schaden durch Wasseraustritt von Sprinkler- und Berieselungsanlagen besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Wasser durch Brand oder Reparaturarbeiten ausgetretene ist.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Oktober 2006


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Normen: § 6 Nr. 1-3 VGB, § 61 VVG

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