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Gefahren des Einzugsermächtigungsverfahren bei Insolvenz des Schuldners Teil 1

Aus dem bargeldlosen Zahlungsverkehr ist das Einzugsermächtigungsverfahren nicht mehr wegzudenken. Im Falle der Insolvenz des Schuldners drohen dem Gläubiger jedoch erhebliche Gefahren. Der Insolvenzverwalter kann die eingezogenen Beträge zurückbuchen und zwar bis zu einem Zeitraum von viereinhalb Monaten ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ist das Geld vom Gläubigerkonto erst einmal zurückgebucht, gibt es kaum eine Möglichkeit die Beträge wiederzuerlangen.

Der Gläubiger initiiert beim Einzugsermächtigungsverfahren den Zahlungsvorgang. Dies geschieht durch Einreichen einer Lastschrift bei seiner Bank, die ihn zum Lastschriftverfahren zugelassen haben muss. Dem Gläubigerkonto wird daraufhin die Lastschrift gutgeschrieben. Die Lastschrift wird von der Gläubigerbank an die Schuldnerbank weitergeleitet. Diese zahlt den Lastschriftenbetrag an die Gläubigerbank und belastet das Schuldnerkonto entsprechend. Dem Gläubiger wird so ein Zugriff auf das Konto des Schuldners ermöglicht. Vorteile für den Gläubiger sind offensichtlich: Er kann den Zeitpunkt des Geldflusses und damit seine Liquiditätsplanung steuern.
Die Berechtigung des Zahlungsanspruches wird nicht überprüft, weder von der Gläubiger- noch der Schuldnerbank. Der fehlenden Überprüfung der Anspruchsberechtigung durch die Banken steht die Möglichkeit des Schuldners, die Genehmigung zu verweigern und den Betrag innerhalb von sechs Wochen zurück buchen zu lassen, gegenüber. Indem er der Lastschrift widerspricht verweigert er die Genehmigung. Hier überprüfen die Banken ebenfalls nicht die Berechtigung des Widerspruchs. Es erfolgt eine Gutschrift des Betrags auf dem Schuldnerkonto.
Der Schuldner darf gegen die Belastungsbuchung nur dann Widerspruch erheben, wenn zu seinen Gunsten so genannte „anerkennenswerte Gründe“ vorliegen. Beispielsweise, wenn der Anspruch nicht besteht oder er ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann. Widerspricht der Schuldner, ohne dass solche anerkennenswerte Gründe vorliegen, macht er sich gegenüber dem Gläubiger schadenersatzpflichtig.
Wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen des Schuldners infolge dessen Zahlungsunfähigkeit eröffnet, wird der Insolvenzverwalter bereits eingezogene Beträge durch Widerspruch auf das Schuldnerkonto zurückbuchen lassen. Anerkennenswerte Gründe sind in diesem Fall nicht erforderlich. Der Insolvenzverwalter hat weitergehende Rechte als der Schuldner. Er ist gesetzlich dazu verpflichtet sämtliche rechtliche Möglichkeiten einzusetzen, um das vorhandene Vermögen, also die zukünftige Insolvenzmasse zu sichern und zu erhalten. Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters kommt nicht in Betracht, auch wenn die Forderung gerechtfertigt ist.
Der Gläubiger kann nichts dagegen tun. Da das vorhandene Schuldnervermögen in der Regel nicht ausreicht um sämtliche Gläubigerforderungen zu befriedigen, erhalten alle Gläubiger den gleichen geringeren Anteil ihrer Forderungen, die so genannte Insolvenzquote. Der Gläubiger erhält dann noch einen Betrag erhält ist erheblich geringer als seine Ursprungsforderung.

Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 13.09.2007


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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